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6B_878/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Unlawful Rulings

Geschäftsnummer 6B_878/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Federal Tribunal against a decision by the Zurich High Court, which had declared parts of their complaint regarding legal refusal and delay as irrelevant and dismissed the remainder. The individual sought to have the court's decision declared null and void, claiming that it violated constitutional provisions. However, the Tribunal found that the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court and primarily criticized procedural aspects rather than the legal issues at hand. Thus, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint due to inadequate justification and denied the request for legal aid, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Unlawful Rulings: The individual sought to have the court's decision declared null and void, claiming that it violated constitutional provisions. However, the Tribunal found that the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court and primarily criticized procedural aspects rather than the legal issues at hand. Thus, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint due to inadequate justification and denied the request for legal aid, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit Aussicht auf Erfolg ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_878/2016

Urteil vom 22. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 7. Juni 2016 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung in Bezug auf die Anträge 1, 2, 3, 7 und 11 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es mit Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss und die Verfügung vom 7. Juni 2016 seien ex tunc vollständig nichtig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben (Antrag 11). Indessen unterlässt er es, sich gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG mit den Erwägungen des Obergerichts zu befassen. Er führt aus, es sei nicht seine Aufgabe, die "pseudojuristische Rabulistik der OR" zu kommentieren. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern der Beschluss und die Verfügung vom 7. Juni 2016 verfassungs- und rechtswidrig sein könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern beschränken sich auf eine Kritik an verschiedenen Verfahren und Behörden sowie auf die Erwähnung mehrerer Rechtssätze insbesondere der EMRK, die angeblich verletzt worden sein sollen. Solche nicht sachbezogenen Vorbringen sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill