Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_877/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substance in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_877/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant who filed a complaint against a ruling made by the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not proceed with an initial complaint regarding a violation of traffic regulations. The appellant submitted this complaint to the Swiss Federal Tribunal, but it was filed after the permissible deadline. The original decision was delivered on September 22, 2024, and the complaint should have been submitted by October 25, 2024. However, it was only provided to the Swiss Post on October 28, 2024, rendering it late. Additionally, the complaint was inadequate in meeting the necessary legal reasoning requirements, leading the Federal Tribunal to decide that it could not consider the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substance in Traffic Violation Case: The appellant submitted this complaint to the Swiss Federal Tribunal, but it was filed after the permissible deadline. The original decision was delivered on September 22, 2024, and the complaint should have been submitted by October 25, 2024. However, it was only provided to the Swiss Post on October 28, 2024, rendering it late. Additionally, the complaint was inadequate in meeting the necessary legal reasoning requirements, leading the Federal Tribunal to decide that it could not consider the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Übertretung von Verkehrsvorschriften Nichteintreten verspätete Einreichung Verletzung der Verkehrsregeln Wiederherstellung der versäumten Frist Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_877/2024

Urteil vom 31. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Übertretung von Verkehrsvorschriften; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2024 (UH240292-O/U/GRO).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 22. September 2024 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit sinngemässer Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. September 2024 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 25. Oktober 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen am 28. Oktober 2024 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill