Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_876/2020 KI-generiert

Complainant v. Insurance Company (Appeal Dismissed for Untimeliness and Procedural Deficiencies)

Geschäftsnummer 6B_876/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint on September 4, 2019, against an insurance company alleging unjustified refusal of services, bribery, and harm. The Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided on January 21, 2020, not to pursue the case. The complainant subsequently lodged an appeal on July 7, 2020, which was dismissed by the Bern Cantonal Court's Criminal Chamber on July 15, 2020, due to the expiration of the appeal period. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Complainant v. Insurance Company (Appeal Dismissed for Untimeliness and Procedural Deficiencies): The Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided on January 21, 2020, not to pursue the case. The complainant subsequently lodged an appeal on July 7, 2020, which was dismissed by the Bern Cantonal Court's Criminal Chamber on July 15, 2020, due to the expiration of the appeal period. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme, Nichteintreten auf verspätet eingereichte Beschwerde Nichteintreten Versicherungsgesellschaften Strafanzeige Verfahrensverletzungen Forderungseingabe Versicherungsbeitragshinterziehung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to entertain the appeal based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was cited in the dispositive concerning the waiver of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_876/2020

Urteil vom 30. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________ Versicherung,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichteintreten auf verspätet eingereichte Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2020 (BK 20 271).

Erwägungen:

1. Am 4. September 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen "ungerechtfertigter Dienstleistungsverweigerung, Bestechung und Schädigung (Kränkung) ". Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2020 das Verfahren nicht an die Hand.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. Juli 2020 infolge Fristenablaufs nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Dass er sich "durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gekränkt fühlt", ist bedauerlich, zeigt jedoch nicht auf, inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll. Seine Ausführungen in der Sache, die zudem zum grossen Teil nicht den von ihm zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt betreffen, sind unzu-lässig.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held