Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_875/2016 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant (Subsequent Detention Following Acquittal on Attempted Grievous Bodily Harm Charge)

Geschäftsnummer 6B_875/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, in the past, committed serious offenses including the attempted derailment of a train and the arson of a cathedral, resulting in significant property damage but no injuries. After serving a portion of a 14-month prison sentence and undergoing a previously ordered therapeutic measure, which was later lifted, the individual was subject to a request for post-release preventive detention. However, the Cantonal Court rejected this request, leading to an appeal by the prosecution to the Federal Tribunal. The prosecution argued that the individual posed a risk to society based on the nature of past offenses, while the individual contested the grounds for preventive detention and sought release. The legal debate centered around the interpretation of statutory criteria for post-release detention and the definitions of intent and potential harm in relation to past conduct.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 StGB, Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 62c Abs. 2 StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB; Prosecutor v. Defendant (Subsequent Detention Following Acquittal on Attempted Grievous Bodily Harm Charge): After serving a portion of a 14-month prison sentence and undergoing a previously ordered therapeutic measure, which was later lifted, the individual was subject to a request for post-release preventive detention. However, the Cantonal Court rejected this request, leading to an appeal by the prosecution to the Federal Tribunal. The prosecution argued that the individual posed a risk to society based on the nature of past offenses, while the individual contested the grounds for preventive detention and sought release. The legal debate centered around the interpretation of statutory criteria for post-release detention and the definitions of intent and potential harm in relation to past conduct.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachträgliche Anordnung der Verwahrung Willkür Körperverletzung strafrechtliche Anklage Gefängnisstrafe Klagegrund Brandschaden qualifizierte vorsätzliche Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 und 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs are to be charged to the parties because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Solothurn to compensate the respondent's representative for legal costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 145 IV 167
Termination of Therapeutic Measure and Indefinite Detention Procedure
«…assnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 63…»
6B_57/2022 (2022-08-19)
Federal Supreme Court on Preventive Detention for Al-Qaïda/IS Act Violation
«…ile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.4.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218 ; 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.2.1). 4.6. Die Verwahrung ist als rein sichernde Massnahme angesichts der Schwere des Eingrif…»
ST.2021.78.SK3 (2022-02-02) · sg
Secure Custody Barred for Simple Arson Convictions
«…d 6B_109/2013 E. 3.3; BSK StGB-Heer, Art. 64 N 24a). Ein materieller Schaden genügt nicht (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGer 6B_875/2016 E. 3.2.2; BSK StGB-Heer, Art. 64 N 23; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1035/2019 E. 1.3.2). cc) Eine nochmalige freie Würdi…»
ST.2021.78.SK3 (2022-02-02) · sg
Arson Conviction vs. Threshold for Continued Detention Based on Personal Harm
«…d 6B_109/2013 E. 3.3; BSK StGB-Heer, Art. 64 N 24a). Ein materieller Schaden genügt nicht (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGer 6B_875/2016 E. 3.2.2; BSK StGB-Heer, Art. 64 N 23; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1035/2019 E. 1.3.2). cc) Eine nochmalige freie Würdi…»
6B_1035/2019 (2019-10-22)
Federal Supreme Court Overturns Detention Order Following Failed Therapy for Arson Offenses
«…gen wollte. Einzig ein materieller Schaden genüge nicht, weshalb die Brandstiftung im von den Parteien zitierten Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 nicht als hinreichende Anlasstat für eine Verwahrung angesehen worden sei. Die vorliegenden Anlasst…»
6B_1098/2018 (2019-03-21)
Petitioner v. Cantonal Court (Swiss Federal Supreme Court on Collegiality in Detention Orders)
«…assnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 63 zu A…»
UH170249 (2017-10-31) · zh
Prosecutor Denied Indefinite Detention for Sex Offender
«…as Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1). 2.3 Der Beschwerdegegner befand sich in einer stationären Massnahme, bis das Amt für Ju…»
6B_866/2017 (2017-10-11)
Federal Supreme Court Upholds Continuation of Compulsory Therapy Measure for Violent Offender
«…1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2). Das Bundesgericht kann gegebenenfalls die unmittelbare Entlassung anordnen (Urteile 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 4.1 und 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 5, in BGE 143 IV 160 nicht publ. E.). 1.6.1. Der B…»
6B_300/2017 (2017-06-06)
Appeal Against Indefinite Detention Following Failed Therapeutic Measure for Violent Offender
«…kt. Mit der Korrektur der ursprünglich angeordneten Massnahme wird einer späteren Entwicklung Rechnung getragen (Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1), u.a. dem Fall, dass die Durch- oder Fortführung der ursprünglichen Massnahme als aussichts…»
SK1 2016 20 (2017-05-15) · gr
Attempted Aggravated Arson and Mandatory Secure Confinement Due to Recidivism Risk
«…en. Aufgrund der konkreten Tatbegehung sei ihm auch kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.2.1). Im Gegensatz zum Anschlussberufungskläger wollte dieser Täter den Ausführungen des Bunde…»
UH170249 · zh
Preventive Detention Denied for Recidivist Due to Insufficient Severity of Underlying Sexual Offense
«…as Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1). 2.3 Der Beschwerdegegner befand sich in einer stationären Massnahme, bis das Amt für Ju…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_875/2016

Urteil vom 3. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachträgliche Anordnung der Verwahrung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. August 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ befestigte am 12. März 2009 in Olten-Hammer eine selbstgebaute Stahlkonstruktion auf Bahnschienen, um einen Personenzug zum Entgleisen zu bringen. Die von ihm angebrachte Konstruktion wurde jedoch vom einfahrenden Regionalzug weggedrückt. Eine technische Untersuchung ergab, dass es nicht möglich war, mit der Stahlkonstruktion einen Zug zum Entgleisen zu bringen.

Am 4. Januar 2011 goss X.________ grossflächig rund 20 Liter Benzin im Altarbereich der St.-Ursen-Kathedrale in Solothurn aus in der Erwartung, dieses würde sich selber entzünden. Da dies nicht geschah, begab er sich erneut in die Kirche und entzündete das Benzin von Hand. Aufgrund des Feuers und der damit einhergehenden Rauchentwicklung entstand Sachschaden in Millionenhöhe. Verletzt wurde niemand.

B. Am 28. September 2011 verurteilte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern X.________ aufgrund dieser und weiterer Handlungen wegen Brandstiftung, mehrfacher versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs, Schreckung der Bevölkerung sowie Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Urteil ist rechtskräftig.

C. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre therapeutische Massnahme von X.________ wegen Aussichtslosigkeit am 2. Juli 2015 auf. Auf dessen Antrag ordnete das Amtsgericht von Solothurn-Lebern am 15. Dezember 2015 die nachträgliche Verwahrung gegen X.________ an.

Hiergegen erhob X.________ sowohl Berufung als auch Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Berufung nicht ein. Es führte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 11. August 2016 eine Hauptverhandlung durch und eröffnete seinen Beschluss den Parteien am 12. August 2016 mündlich. In Gutheissung der Beschwerde von X.________ hob es den Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern auf und wies den Antrag des Amtes für Justizvollzug auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung prozessualer Sicherheitshaft ab. Gleichzeitig ordnete es an, dass X.________ am 17. August 2016 um 17.00 Uhr aus dem "Verwahrungsvollzug" zu entlassen sei und der Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen Mitteilung zu machen sowie eine begründete Urteilskopie zuzustellen sei.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob am 12. August 2016 per Fax (Posteingang: 15. August 2016) Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2016 sei aufzuheben und gegen X.________ sei die nachträgliche Verwahrung anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

X.________ und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde und der Verfahrensanträge sowie die Entlassung aus dem "Verwahrungsvollzug". X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat am 17. August 2016 verfügt, dass X.________ bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aus der Haft entlassen werden darf.

E. Der schriftlich begründete Entscheid des Obergerichts wurde den Parteien am 31. August 2016 eröffnet, womit die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 30. September 2016 endete.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsauffassung der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und einer bundesrechtswidrigen Anwendung von Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB . Die Vorinstanz lege den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid nicht im Detail dar. Dass der Beschwerdegegner bei der Brandstiftung in der St.-Ursen-Kathedrale keine Menschen habe in Gefahr bringen wollen und eine entsprechende Gefährdung nicht in Kauf genommen habe, widerspreche der tatsächlichen und der sich aus den Akten ergebenden Situation und sei mithin willkürlich. Der Beschwerdegegner habe eine explosionsartige Entzündung der Benzindämpfe angestrebt und gehofft, dass die Kirchenfenster durch den Explosionsdruck bersten würden. Er habe in der Strafuntersuchung eingeräumt, nicht sicher sein zu können, dass sich keine weiteren Personen mehr in der Kirche befunden hätten. Er sei sich eines (Rest-) Risikos, Menschenleben zu gefährden, bewusst gewesen. Wer in einer öffentlich zugänglichen Kirche, die sich bei Touristen grosser Beliebtheit erfreue, und in unmittelbarer Nähe zum Sakristan planmässig und absichtlich eine grosse Feuersbrunst verursache, nehme die Verletzung oder gar den Tod anderer Menschen in Kauf. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. September 2011 nicht in jeder Hinsicht absolut bindend. Die Vorinstanz verkenne, dass die Gerichte im Rahmen der Prüfung einer nachträglichen Verwahrung sämtliche Akten frei und umfassend zu würdigen hätten. Der Entscheid über die Anordnung sei aufgrund des aktuellen Sachverhalts und unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse zu treffen. Indem die Vorinstanz auf eine freie und umfassende Würdigung und damit auf eine aktuelle Feststellung des massgeblichen Sachverhalts verzichte, wende sie Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB falsch an.

Gleiches gelte hinsichtlich des der Verurteilung wegen versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs zugrundeliegenden Sachverhalts. Die Feststellung, der Beschwerdegegner habe bei der versuchten Zugentgleisung keine Menschen in Gefahr bringen wollen und eine entsprechende Gefährdung nicht in Kauf genommen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe gezielt die Entgleisung eines Personen- und nicht eines Güterzuges angestrebt und ausgesagt, das Risiko, dass Menschen verletzt oder getötet werden könnten, habe ihn bedrückt. Es sei davon auszugehen, dass er bei der versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs eine schwere Schädigung von Menschen zumindest in Kauf genommen habe.

Zudem käme es hinsichtlich der Brandstiftung nicht darauf an, was der Beschwerdegegner gewusst und gewollt habe. In Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 139 IV 57 ) müsse eine Verwahrung bei Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ohne eine (eventualvorsätzliche) Gefährdung oder schwere Beeinträchtigung der Integrität anderer Personen möglich sein, da das Kriterium der schweren Beeinträchtigung lediglich bei Straftaten im Sinne der Auffangklausel erforderlich sei.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung seien vorliegend nicht erfüllt. Gestützt auf das rechtskräftige Beweisergebnis und die entsprechende rechtliche Würdigung im Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. September 2011 scheide Eventualvorsatz im Hinblick auf eine Gefährdung oder Schädigung von Personen - erst recht hinsichtlich einer schweren Schädigung oder Beeinträchtigung - aus. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil festgehalten, der Beschwerdegegner habe gemäss seiner glaubhaften und nicht zu widerlegenden Angaben nie die Absicht gehabt, Menschen zu gefährden. Indem das erstinstanzliche Gericht im Nachentscheid vom 15. Dezember 2015 Eventualvorsatz des Beschwerdegegners hinsichtlich einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität anderer Personen bejahe, nehme es eine unzulässige Neubeurteilung des (rechtskräftigen) Urteils vor. Zudem sei der Beschwerdegegner hinsichtlich der Brandlegung in der St.-Ursen-Kathedrale nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt und beim Eingriff in den öffentlichen Eisenbahnverkehr vom diesbezüglichen Vorwurf explizit freigesprochen worden. Es könne demnach nicht nachträglich von einem Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität anderer Personen ausgegangen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die neben einer Anlasstat für eine Verwarnung erforderliche Voraussetzung einer verursachten oder gewollten oder in Kauf genommenen schweren Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität einer anderen Person nicht gegeben sei.

2.

2.1. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen ( Art. 62c Abs. 2 StGB ), eine andere Massnahme ( Art. 62c Abs. 3 StGB ; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB ) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung ( Art. 62c Abs. 4 StGB ) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden ( BGE 141 IV 49 E. 2.5 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte ( Art. 64 Abs. 1 StGB ) und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht.

Art. 64 Abs. 1 StGB verlangt, dass sowohl die Anlasstaten als auch die zu befürchtenden Folgetaten schwer wiegen und dadurch die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt werden kann. Die Verwahrung ist als "ultima ratio" nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich. Die blosse Erfüllung eines Anlasstatbestandes genügt nicht. Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung haben die Sachgerichte einen objektiven Massstab anzulegen ( BGE 139 IV 57 E. 1.3.1 und 1.3.3 mit Hinweisen).

3. Die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.

3.1. Die Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz geht bei ihrer Beurteilung zutreffend von den Sachverhaltsfeststellungen aus, die den Schuldsprüchen und der rechtlichen Würdigung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. September 2011 zugrundeliegen. Eine nochmalige freie Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wie sie das Amtsgericht von Solothurn-Lebern in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 vorgenommen hat, ist bei der Entscheidung über die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Gegenstand des Nachverfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO bildet lediglich die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen rechtskräftiger Strafurteile, deren Grundlagen und Voraussetzungen sich aus dem materiellen Recht ergeben ( Art. 59 ff. StGB ). Mit der Korrektur der ursprünglich angeordneten Massnahme soll einer späteren Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse sowie dem Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht Rechnung getragen werden. Das Gericht hat sich nur in Bezug auf die Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die ihm zustehende Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die vorzunehmende Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.2; Urteil 6B_171/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.2, zur Publ. bestimmt). Dies ist nur in den engen Grenzen der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO möglich.

Unabhängig davon, dass eine Überprüfung der den Schuldsprüchen des Urteils vom 21. September 2011 zugrundeliegenden Sachverhalte vorliegend nicht möglich ist und der hierfür geltenden Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen), wären die von Beschwerdeführerin erhobenen Vorbringen ungeeignet, diesbezüglich Willkür aufzuzeigen. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit den Sachverhaltsfeststellungen zu den Schuldsprüchen auseinandersetzt, beschränkt sie sich darauf, diese zu bestreiten und darzulegen, wie einzelne Aussagen des Beschwerdegegners ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Sie verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Beweiswürdigung zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen als im angefochtenen Entscheid gelangt, könnte keine Willkür belegen (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie - ausgehend von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 28. September 2011 - die Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b StGB verneint. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist durch das Strafurteil vom 21. September 2011 nicht gedeckt (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11a und b zu Art. 62c StGB ). Die Beschwerdeführerin zeigt anhand der rechtskräftigen Schuldsprüche keine Umstände auf, die die abgeurteilten Taten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB erscheinen lassen. Derartige Umstände sind aufgrund der konkreten Tatbegehung auch nicht ersichtlich. Bei den den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten kam es lediglich zu Sachschaden, Personen wurden weder bei der Brandstiftung noch der versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs verletzt oder konkret gefährdet. Gemäss der insoweit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil hat der Beschwerdegegner in beiden Fällen lediglich eine abstrakte Gefahr für die körperlichen Integrität Dritter geschaffen und sich überlegt, wie er seine Taten umsetzen kann, ohne Drittpersonen zu verletzen. Aufgrund der konkreten Tatbegehung sei ihm auch kein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachzuweisen. Ob - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - in Bezug auf die schwere Beeinträchtigung Eventualvorsatz genügt, erscheint aufgrund des Wortlauts von Art. 64 Abs. 1 StGB fraglich, kann aber vorliegend aufgrund der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil offenbleiben. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass selbst bei Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes des Beschwerdegegners nicht ungesehen auf einen Verletzungsvorsatz geschlossen werden könnte. Sicheres Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und dessen Inkaufnahme (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; je zur Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher Lebensgefährdung und eventualvorsätzlicher Tötung).

3.2.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen einer Verwahrung lägen unabhängig davon vor, ob der Beschwerdegegner bei der Brandstiftung der St.-Ursen-Kathedrale die Gefährdung von Menschen in Kauf genommen und die Integrität anderer Personen zumindest eventualvorsätzlich schwer beeinträchtigen wollte, da das Erfordernis der schweren Beeinträchtigung lediglich bei Straftaten im Sinne der Auffangklausel, jedoch nicht bei den Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beachtlich sei.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 57 intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie das Kriterium der schweren Beeinträchtigung neben der Voraussetzung der im Gesetz umschriebenen Anlasstaten auszulegen ist. Gestützt auf die Gesetzesmaterialien und die in der Lehre vertretenen Meinungen hat es festgehalten, dass der schweren Beeinträchtigung als Ausdruck der Verhältnismässigkeit einschränkende Bedeutung zukommt. Es muss sich um "schwere Straftaten" handeln, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person "schwer" beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte. Dies gilt gleichermassen für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel als Anlasstaten als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung kommt weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein "materiellen" Beeinträchtigung ausschliesst (vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.1 - 1.3.3 S. 59 ff).

Es besteht kein Anlass, auf die Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Brandstiftung eine Katalogtat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB ist, genügt für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung nicht. Eine solche ist als ultima ratio nur bei der Begehung schwerer Straftaten unter qualifizierten Voraussetzungen möglich, und zwar sowohl bei den in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgezählten Katalogtaten als auch bei Straftaten im Sinne der Generalklausel.

3.3. Der Beschwerdegegner hat durch die am 28. September 2011 abgeurteilten Taten der Brandstiftung und versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB nicht (schwer) beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen, weshalb die Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen ist. Damit die Vorinstanz diesbezüglich allfällige Vorkehrungen in die Wege leiten kann, wie etwa die von ihr bereits im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogenen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts, wird für die Entlassung aus dem Freiheitsentzug eine Frist von maximal sieben Tagen angesetzt, welche mit dem Erhalt dieses Urteils zu laufen beginnt (vgl. Urteil 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 5.4). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Prozesskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 2 und 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdegegner ist unverzüglich, spätestens innert 7 Tagen ab Erhalt dieses Urteils aus dem Freiheitsentzug zu entlassen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat den Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Valentin Landmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held