Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_875/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Pornography Involving Humiliating Violence (Candle Wax Scene)

Geschäftsnummer 6B_875/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual convicted of pornography under Swiss law, specifically related to a scene in a video where a clothed woman pours hot candle wax on a bound and naked woman. The conviction was based on the premise that the depicted act objectified and degraded the bound woman, portraying her as a mere sexual object subjected to humiliating violence. The accused appealed the conviction, arguing for acquittal, but the lower court's determination was upheld, as it recognized the significant implications of depicting such acts of degrading violence within the context of sexual content. The appeal also included concerns regarding legal fees and compensation, which were ultimately found to be unsupported.

Legislator-Regeste

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Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Pornography Involving Humiliating Violence (Candle Wax Scene): The conviction was based on the premise that the depicted act objectified and degraded the bound woman, portraying her as a mere sexual object subjected to humiliating violence. The accused appealed the conviction, arguing for acquittal, but the lower court's determination was upheld, as it recognized the significant implications of depicting such acts of degrading violence within the context of sexual content. The appeal also included concerns regarding legal fees and compensation, which were ultimately found to be unsupported.

Schlagwörter

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Pornographie ( Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB ) Pornografie sexuelle Gewalt Gewaltdarstellung Exhibitionismus sexuelle Freiheit Körperstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the reasoning section leading to the final order to dismiss the appeal through the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid as the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order a reduced court fee, taking into account the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_875/2008/bri

Urteil vom 12. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger und Ferrari.

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pornographie ( Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 28. August 2008 der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probebezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, er sei freizusprechen.

2. In Bezug auf den Vorwurf der Pornographie geht es um eine Szene in einem Videofilm, in welcher eine bekleidete Frau einer anderen auf dem Boden liegenden, an Armen und Beinen gefesselten und nackten Frau wiederholt heissen Kerzenwachs auf Brüste und Rumpf träufelt. Die Vorinstanz stellt dazu fest, die gefesselten Frauen würden so verdinglicht und zum Sexualobjekt degradiert, über welches nach Belieben verfügt werden könne. Das Träufeln von heissem Kerzenwachs auf den gefesselten Körper eines Menschen sei als Darstellung erniedrigender Gewalt zu bezeichnen, auch wenn die bei den Aufnahmen tatsächlich erlittene Einwirkung nicht sehr schmerzhaft gewesen sein sollte und eventuell sogar lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (angefochtener Entscheid S. 11/12).

Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Es ist zwar fraglich, ob das Träufeln von heissem Kerzenwachs jedenfalls auf empfindliche Körperteile tatsächlich nur als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Dass der Vorgang "praktisch schmerzfrei" wäre, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 2), stellt eine reine Behauptung dar. Aber entscheidend ist ohnehin, dass eine Darstellung erniedrigender Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt ( BGE 131 IV 16 S. 19, 128 IV 25 S. 28, 124 IV 106 S. 112, 117 IV 283 S. 284), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Die Erniedrigung der Frau liegt in einem Fall wie dem vorliegenden in ihrer Degradierung zum ohne weiteres verfügbaren (gefesselten) Sexualobjekt sowie darin, dass Gewalt an einem solchen Sexualobjekt verharmlost und angedeutet wird, deren Anwendung steigere das Lustempfinden. Dies kann beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, Gewalt beim Sex selber anzuwenden. Dieser Effekt ist abzulehnen. Folglich ist die Verurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen, soweit sie nicht an der Sache vorbei gehen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Höhe der ihm in anderem Zusammenhang zugesprochenen Genugtuung. Seine Ausführungen genügen indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil er nicht sagt, inwieweit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz das schweizerische Recht oder die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnten. Mit einer Darstellung der Sache aus eigener Sicht lässt sich das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht begründen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn