*X v. The Canton of Valais*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was convicted by a district court for driving while impaired due to high blood alcohol levels, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. Following the conviction, the defendant appealed but failed to submit a formal appeal within the required timeframe, leading the higher court to dismiss the appeal. Subsequently, the defendant filed a revision request, which was also denied by the higher court. The defendant sought further review and aimed to have the decision overturned, requesting the court to reevaluate the case based on new evidence. The higher court ruled that the conditions for a revision were not met, as the defendant had not presented new facts or evidence that would warrant a different outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; *X v. The Canton of Valais*: Following the conviction, the defendant appealed but failed to submit a formal appeal within the required timeframe, leading the higher court to dismiss the appeal. Subsequently, the defendant filed a revision request, which was also denied by the higher court. The defendant sought further review and aimed to have the decision overturned, requesting the court to reevaluate the case based on new evidence. The higher court ruled that the conditions for a revision were not met, as the defendant had not presented new facts or evidence that would warrant a different outcome.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide the dismissal of the appeal under the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_874/2014
Urteil vom 4. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. August 2014.
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 700.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen meldete X.________ Berufung an, reichte jedoch innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juni 2013 auf die Berufung nicht eintrat.
Am 12. August 2014 trat es auch auf das von X.________ verfasste Revisionsgesuch nicht ein.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Die Vorinstanz verneint die diesbezüglichen Voraussetzungen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die von ihm angeführten Tatsachen seien neu beziehungsweise dem Gericht in der nun vorliegenden Bedeutung nicht bekannt gewesen. Ferner stellten allfällige Verfahrensfehler keinen Revisionsgrund dar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe während der Untersuchung und der Hauptverhandlung nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, Beweisanträge zu stellen und einen Augenschein sowie die Einvernahme von Zeugen zu verlangen. Dies könne nicht mit einem Revisionsbegehren nachgeholt werden. Schliesslich kritisiere der Beschwerdeführer die bezirksgerichtliche Beweiswürdigung, mache jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund geltend (Beschluss S. 5 f.).
Was an diesen Erwägungen willkürlich sein sollte oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mittels eines neuen Augenscheins die örtlichen Verhältnisse erstmals abgeklärt, und reicht Fotos zu den Akten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, machte er im Revisionsgesuch noch nicht geltend, die angeführten Tatsachen seien neu. Die vor Bundesgericht nachgeschobene Begründung stellt ein unzulässiges Novum dar, welches nicht gehört werden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Gleiches gilt bezüglich des Vorbringens, der angefochtene Beschluss stelle ein neues Beweismittel dar. Soweit der Beschwerdeführer eine "mangelhafte Protokollierung" geltend macht, verkennt er, dass das Revisionsgesuch nicht dazu dienen kann, angebliche Verfahrensverletzungen, die im Hauptverfahren nicht gerügt wurden, nachträglich noch überprüfen zu lassen. Im Übrigen laufen die Einwände des Beschwerdeführers, welcher vorbringt, er habe gar nicht rückwärts aus dem Parkfeld fahren können, auf eine inhaltliche Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil hinaus. Die angeblich unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt indes ebenso wenig zu einer Revision wie die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung. Dass und inwiefern das bezirksgerichtliche Urteil einen Revisionsgrund gesetzt beziehungsweise die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres