Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_873/2023 KI-generiert

Appeal Barred by Untimely Submission and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_873/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who attempted to appeal a decision from the District Court of Zurich regarding a traffic violation but failed to submit a required appeal declaration within the 20-day deadline following the delivery of the court's reasoned judgment. Consequently, the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal on May 10, 2023. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the actions of prior judicial bodies and alleging bias without substantial evidence. However, the complaint did not meet the necessary justification requirements, focusing instead on aspects irrelevant to the Federal Tribunal's jurisdiction, leading to the Tribunal declining to address the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Barred by Untimely Submission and Insufficient Substantiation: Consequently, the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal on May 10, 2023. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the actions of prior judicial bodies and alleging bias without substantial evidence. However, the complaint did not meet the necessary justification requirements, focusing instead on aspects irrelevant to the Federal Tribunal's jurisdiction, leading to the Tribunal declining to address the complaint further.

Schlagwörter

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Keine Berufungserklärung eingereicht (Übertretung von Verkehrsvorschriften) Nichteintreten verspätete Vorbringen Strafprozessordnung Beschwerdelegitimation verspätete Einwendungen Beweislosigkeit ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The general requirement for the content of the appeal documentation, which the appeal failed to meet.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine that the appellant's financial situation must be taken into account when setting the court costs.

Art. 95 BGG

The provision defining the grounds for the appeal that the appellant failed to substantiate his claim against according to the reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_873/2023

Urteil vom 2. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Übertretung von Verkehrsvorschriften); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Mai 2023 (SU230027-O/U/cwo).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. Mai 2023 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer, nachdem ihm das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 8. April 2023 zugestellt worden war, keine Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist bis 28. April 2023 einreichte.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ( Art. 399 Abs. 1 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein ( Art. 399 Abs. 3 StPO ).

4. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Eingangs einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Parteilichkeit der mit dem Fall befassten Ämter und Gerichte erkennen will, weil "ein sehr grosser Filz vorherrsche" und "man keine Chance habe", "diesem Filz und dieser Korruption zu entkommen", fehlt es ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich keine Befangenheit ableiten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill