Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_873/2015 KI-generiert

Aiding and Abetting Fraud and Forgery of Documents in Loan Application

Geschäftsnummer 6B_873/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant accused of aiding and abetting fraud and forgery in connection with a private loan application made to a company under false pretenses, using falsified financial documents and certificates. The defendant allegedly conspired with two accomplices to secure a loan of CHF 52,000 for his wife by presenting a forged credit report and falsified salary documents. Initially convicted of serious drug offenses and fraud, the defendant's sentence was later modified to reflect a conviction for aiding and abetting rather than being deemed a principal offender. He subsequently appealed the conviction and the severity of the sentence, arguing that he had not been properly represented and challenging the legal basis of his conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 333 StPO, Art. 344 StPO, Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG; Aiding and Abetting Fraud and Forgery of Documents in Loan Application: The defendant allegedly conspired with two accomplices to secure a loan of CHF 52,000 for his wife by presenting a forged credit report and falsified salary documents. Initially convicted of serious drug offenses and fraud, the defendant's sentence was later modified to reflect a conviction for aiding and abetting rather than being deemed a principal offender. He subsequently appealed the conviction and the severity of the sentence, arguing that he had not been properly represented and challenging the legal basis of his conviction.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung Anklagegrundsatz Urkundenfälschung Betrugsvorwurf Bankunterlagen Gehilfenschaft Schuldbetreibung Rügeprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the court costs based on this provision following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_873/2015

Urteil vom 20. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung; Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe bei der A.________ AG einen Privatkredit auf den Namen seiner Ehefrau mit falschen Angaben zu deren beruflicher, privater und finanzieller Situation beantragt. Da der Originalauszug aus dem Betreibungsregister Betreibungen und Verlustscheine ausweise, habe er diese Angaben durch Y.________ bzw. Z.________ herauslöschen lassen und der A.________ AG einen gefälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht. Bei den Lohnabrechnungen sowie der Anstellungsbestätigung handle es sich um Totalfälschungen, welche X.________ wiederum durch Y.________ bzw. Z.________ habe anfertigen lassen. Die A.________ AG sei mit Zustellung des Antrags und der gefälschten Dokumente dazu bewegt worden, der Ehefrau von X.________ einen Privatkredit im Umfang von Fr. 52'000.-- auszubezahlen.

B. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 8. Mai 2014 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 231 Tagen.

Die von X.________ gegen die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juni 2015 teilweise gut und befand ihn lediglich der Gehilfenschaft zu den erwähnten Delikten schuldig. Die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung erhobene Anschlussberufung hiess es ebenfalls teilweise gut und verurteilte X.________ unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 231 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und er von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug und der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, ihre Anklage auf Gehilfenschaft statt Haupttäterschaft abzuändern. Gegenüber dem obergerichtlichen Urteil sei er jedenfalls klar milder zu bestrafen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz lege ihrer rechtlichen Würdigung einen in der Anklageschrift nicht umschriebenen Sachverhalt zugrunde. In der Anklage werde er als Haupttäter des Betrugs und der Urkundenfälschung genannt, während Y.________ und Z.________ als Gehilfen bezeichnet würden. Nachdem ihm nicht habe nachgewiesen werden können, als Haupttäter agiert zu haben, gehe die Vorinstanz davon aus, dass es gerade umgekehrt gewesen sei und er als Gehilfe die Haupttat von Y.________ und Z.________ gefördert habe. Die Hilfeleistungen seien jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben. Indem die Vorinstanz den Anklagesachverhalt letztlich selbst abgeändert habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Darstellung des erstinstanzlichen Gerichts gehe aus den Akten keine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Kreditbetrug hervor. Er habe nicht von sich aus aktiv andere Personen mit der Fälschung von Urkunden sowie der Einreichung eines falschen Kreditantrags bei der A.________ AG beauftragt. Vielmehr sei Y.________ in einem Musikclub auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihm ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe weder einen Kredit an sich selbst auszahlen lassen, noch habe er den Kreditantrag mit den falschen Angaben unterzeichnet. Er habe lediglich zwischen seiner Ehefrau und Y.________ vermittelt und Letzterem die Originalurkunden übergeben. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien lediglich als Gehilfenschaft zu qualizieren. Entgegen seiner Auffassung verletze eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Betrug und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung den Anklagegrundsatz nicht. Der Vorwurf der Haupt- oder Mittäterschaft enthalte vorliegend a maiore ad minus auch den Vorwurf der Gehilfenschaft. Ob der dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu qualifizieren sei, beschlage eine Frage der Beweiswürdigung, nicht des Anklagegrundsatzes.

1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 ; 126 I 19 E. 2a S. 21). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437 ; 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3).

1.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zum Betrug und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift Haupttäterschaft vorgeworfen wird und die am Betrug bzw. der Urkundenfälschung mitbeteiligten Y.________ und Z.________ explizit als Gehilfen bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorwurf der Täterschaft a maiore ad minus auch den Vorwurf der Gehilfenschaft enthält, zutreffend ist. Denn die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Haupttäter- oder Gehilfenschaft betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers nicht als Gehilfenschaft bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch selbst im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren, eventualiter sei er lediglich wegen Gehilfenschaft zu verurteilen und machte entsprechende Ausführungen in seinen Plädoyers. Entgegen seiner Ansicht geht die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung seiner Tatbeteiligung - von unwesentlichen Abweichungen abgesehen - auch nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Eine Verletzung von Art. 333 StPO liegt daher nicht vor. Ob unter diesen Umständen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann offengelassen werden. Trotz dem Umstand, dass die Vorinstanz keinen Vorbehalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO anbrachte, rechnete der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft und nahm dazu Stellung. Inwiefern er keine Gelegenheit gehabt haben soll, seinen Standpunkt detailliert darzulegen und den Vorwurf der Gehilfenschaft allenfalls anzuerkennen oder dem Beschwerdeführer sonstwie eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde nicht verletzt.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für die Gehilfenschaft zum Betrug und die Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung trotz der Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig ist. In Anwendung der konkreten Methode sei deshalb dafür eine Geldstrafe und für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Gestützt darauf erachtet sie mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ( Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ) eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen. Die Täterkomponente gewichtet sie aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend und spricht eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten aus.

Für die Gehilfenschaft zum Betrug und die Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung spricht die Vorinstanz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus. Dabei geht sie von der Gehilfenschaft zum Betrug als schwerstes Delikt aus und setzt dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen fest. Diese erhöht sie aufgrund der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung um 60 Tage sowie aufgrund der Täterkomponenten um weitere 30 Tage und kommt so zu einer Geldstrafe von insgesamt 210 Tagessätzen.

2.3.

2.3.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.

2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen von einem (teilweisen) Freispruch ausgeht, ist darauf nicht einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seine pauschale Kritik am Vorgehen der Vorinstanz, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe und für die anderen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Seine diesbezüglichen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da er nicht darlegt, weshalb dieses Vorgehen "wohl sogar gegen Art. 49 StGB verstosse und sich zumindest sowieso nicht zwingend aufdränge".

Dass die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der gegen die Strafzumessung erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insgesamt eine höhere Strafe ausspricht als das erstinstanzliche Gericht, begründet für sich alleine keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, wie sie ihre Strafe festsetzt. Nicht aktenwidrig, sondern vielmehr zutreffend, hält die Vorinstanz fest, das erstinstanzliche Gericht sei hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen (vgl. erstinstanzliches Urteil, E. 5.3 unten). Wenn sie aufgrund des von ihr als leicht bis mittelschwer beurteilten Verschuldens eine höhere Einsatzstrafe ausfällt, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64; Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Menge des Marihuanas und die sich daraus ergebende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b f. S. 347 f.). Auch wenn die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, vergleichsweise gering sind, ist die Droge nach der Rechtsprechung dennoch nicht unbedenklich ( BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; 117 IV 314 E. 2g/aa S. 322 f.). Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Marihuana im breiten Spektrum der Betäubungsmittel auf einer im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin oder Kokain niedrigeren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln sei. Im Übrigen geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht zu erwarten, dass die Drogenmenge bei der Bemessung der objektiven Tatschwere von massgeblichem Gewicht war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz nicht in Verletzung des Doppelverwertungsverbotes die Bandenmässigkeit an sich verschuldenserhöhend, sondern berücksichtigt lediglich die konkrete Art und Weise des Vorgehens und damit das Ausmass des qualifizierten Tatbestands (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer und seine Mittäter schweissten rund 50 Kilogramm des Marihuanas in Stahlstützen ein, um es zu transportieren bzw. zu übergeben. Wenn die Vorinstanz daraus auf einen erheblichen Organisationsgrad und eine damit einhergehende (hohe) kriminelle Energie schliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn sie die angenommene mindestens mittlere hierarchische Stellung des Beschwerdeführers, anders als das erstinstanzliche Gericht, verschuldenserhöhend gewichtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann bei Betäubungsmitteldelikten eine höhere hierarchische Stellung zu einer Straferhöhung führen (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz erläutert unter Hinweis auf die Rechtsprechung, weshalb sie das erst unter erdrückender Beweislast abgelegte Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weshalb die Strafe aufgrund der geltend gemachten schwierigen persönlichen Verhältnisse - die er vor Bundesgericht mit keinem Wort ausführt - zwingend zu mindern gewesen wäre, zeigt er nicht auf. Der Beschwerdeführer schildert sodann nicht, weshalb er besonders strafempfindlich sein sollte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

2.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie die bedingte Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sind nicht unhaltbar hart und liegen bei einer Gesamtbetrachtung noch innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer