Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_872/2010 KI-generiert

Complainants Lack Standing to Appeal Public Prosecutor's Decision Not to Initiate Proceedings

Geschäftsnummer 6B_872/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by two individuals against a decision by the State Prosecutor's Office of Solothurn, which chose not to pursue a criminal report that alleged abuse of office, defamation, misleading the judiciary, and forgery. The individuals appealed to the Superior Court of the Canton of Solothurn, which upheld the prosecutor's decision. The complaint to the Federal Tribunal contested this ruling, arguing that they were wrongfully denied victim status and therefore should have the right to appeal. The Federal Tribunal determined that the complainants did not meet the necessary criteria to be recognized as victims or private prosecutors under applicable law, resulting in the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainants Lack Standing to Appeal Public Prosecutor's Decision Not to Initiate Proceedings: The individuals appealed to the Superior Court of the Canton of Solothurn, which upheld the prosecutor's decision. The complaint to the Federal Tribunal contested this ruling, arguing that they were wrongfully denied victim status and therefore should have the right to appeal. The Federal Tribunal determined that the complainants did not meet the necessary criteria to be recognized as victims or private prosecutors under applicable law, resulting in the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Strafanzeige Stellung des Opfers Ehrverletzungsverfahren Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to entertain the appeal (Nichteintreten).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellants into account by reducing the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_872/2010

Urteil vom 11. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Xa.________ und Xb.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung sowie Irreführung der Rechtspflege bzw. Urkundenfälschung nicht eintrat und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dagegen eingelegte Beschwerde abwies. Weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, sind die Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigten Straftaten nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, und sie solches auch nicht geltend machen, sind sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als blosse Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind sie zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ; 133 IV 228 ). Aus welchem Grund die Beschwerdeführer zur Befragung hätten vorgeladen werden müssen, wird in der Beschwerde nicht darlegt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Kognition eingeschränkt haben könnte bzw. weshalb die Beschwerdeführer von einer unzulässigen Kognitionseinschränkung durch die Vorinstanz ausgehen. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill