Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_87/2021 KI-generiert

Swiss Post Employees Criminal Investigation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_87/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against three employees of the Swiss Post AG, alleging misconduct in their duties. The Bern-Mittelland regional prosecutor's office decided not to pursue the investigation further with an order dated November 11, 2020. The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal on December 15, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to initiate the criminal investigation. The tribunal assessed whether the complaint met the formal requirements and examined whether the actions allegedly warranted a criminal proceeding or were instead matters of civil or administrative dispute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Swiss Post Employees Criminal Investigation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The Bern-Mittelland regional prosecutor's office decided not to pursue the investigation further with an order dated November 11, 2020. The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal on December 15, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to initiate the criminal investigation. The tribunal assessed whether the complaint met the formal requirements and examined whether the actions allegedly warranted a criminal proceeding or were instead matters of civil or administrative dispute.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung etc.) Nichteintreten Strafuntersuchung nicht-administrative Streitigkeit administrative Entlassung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Einreichung einer Strafanzeige Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to a manifest failure to meet the reasoning requirements (Art. 42 BGG).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_87/2021

Urteil vom 5. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (BK 20 515).

Das päsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige gegen drei Angestellte der Schweizerischen Post AG nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer angestossene Strafuntersuchung mit Verfügung vom 11. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivil- bzw. verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill