Swiss Post Employees Criminal Investigation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against three employees of the Swiss Post AG, alleging misconduct in their duties. The Bern-Mittelland regional prosecutor's office decided not to pursue the investigation further with an order dated November 11, 2020. The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal on December 15, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to initiate the criminal investigation. The tribunal assessed whether the complaint met the formal requirements and examined whether the actions allegedly warranted a criminal proceeding or were instead matters of civil or administrative dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Swiss Post Employees Criminal Investigation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The Bern-Mittelland regional prosecutor's office decided not to pursue the investigation further with an order dated November 11, 2020. The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal on December 15, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to initiate the criminal investigation. The tribunal assessed whether the complaint met the formal requirements and examined whether the actions allegedly warranted a criminal proceeding or were instead matters of civil or administrative dispute.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to a manifest failure to meet the reasoning requirements (Art. 42 BGG).
The appellant's financial situation was considered when assessing the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_87/2021
Urteil vom 5. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (BK 20 515).
Das päsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige gegen drei Angestellte der Schweizerischen Post AG nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer angestossene Strafuntersuchung mit Verfügung vom 11. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivil- bzw. verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill