Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_87/2020 KI-generiert

Foreign National Deportation for Document Forgery and Social Assistance Fraud Upheld

Geschäftsnummer 6B_87/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by the Regional Court Bern-Mittelland for multiple counts of document forgery and unlawful receipt of social welfare benefits, having hidden part of his income by falsifying pay slips between October 2016 and June 2017, resulting in a wrongful receipt of 8,863.65 Swiss Francs in social assistance. He was sentenced to a suspended fine and a conditional fine of 750 Swiss Francs, along with a five-year expulsion from Switzerland. The Canton of Bern's Higher Court affirmed these convictions and the sentence but adjusted the fine. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the expulsion order, citing his integration into Swiss society and the impact on his family life. However, the court's review highlighted his lack of integration and social ties in Switzerland, pointing to his upbringing in Turkey and marginal connection to the Swiss community, leading them to analyze the expulsion order's alignment with national and international laws regarding hardship cases.

Legislator-Regeste

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Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, Art. 66a Abs. 1 StGB, Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 66a StGB; Foreign National Deportation for Document Forgery and Social Assistance Fraud Upheld: He was sentenced to a suspended fine and a conditional fine of 750 Swiss Francs, along with a five-year expulsion from Switzerland. The Canton of Bern's Higher Court affirmed these convictions and the sentence but adjusted the fine. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the expulsion order, citing his integration into Swiss society and the impact on his family life. However, the court's review highlighted his lack of integration and social ties in Switzerland, pointing to his upbringing in Turkey and marginal connection to the Swiss community, leading them to analyze the expulsion order's alignment with national and international laws regarding hardship cases.

Schlagwörter

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Landesverweisung Verhältnismässigkeitsprinzip missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Familienwegweisung Urkundenfälschung ausländische Staatsangehörige Verstoss gegen Ausländerrecht obligatorische Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Used to affirm the factual findings of the lower court regarding the appellant's integration level.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to hold the appellant liable for the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 66a Abs. 2 StGB

The Federal Tribunal confirms the lower court's finding that the conditions for dispensing with the mandatory expulsion under the hardship clause were not met.

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«…hne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in…»
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«…es möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_87/2020

Urteil vom 2. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Verhältnismässigkeitsprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. November 2019 (SK 19 62).

Sachverhalt:

A. A.________ hat dem Sozialamt der Stadt Bern von Oktober 2016 bis Juni 2017 einen Teil der von ihm erzielten Einkünfte verheimlicht, indem er Lohnabrechnungen verfälscht hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 8'863.65 bezogen.

B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 28. November 2018 der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 750.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren aus.

C. Mit Urteil vom 7. November 2019 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Rechtskraft erwachsen ist und bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und bestätigte die Landesverweisung von fünf Jahren.

D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls verneint. Sie habe seine erfolgreiche Integration, günstige Legalprognose sowie sein geringes Verschulden nicht gebührend berücksichtigt.

1.2.

1.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ( Art. 148a Abs. 1 StGB ) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz ( Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 StGB ; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV ; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren ( BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen).

1.2.2. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen ( BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96 und E. 5.1 S. 96 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Beschwerdeführer sei in der Türkei aufgewachsen und im Jahre 2006 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer mit mehrheitlicher Erwerbstätigkeit weise er keine Merkmale sichtbarer Integration auf. Seine Deutschkenntnisse seien marginal und er pflege in der Schweiz mit seiner ebenfalls in der Türkei aufgewachsenen Ehefrau vorallem Kontakte in türkischen Kreisen. Er und seine Ehefrau seien kinderlos und verfügten in der Schweiz über keine weitergehenden familiären Beziehungen. Gemäss Betreibungsregisterauszug habe er Verlustscheine in der Höhe von Fr. 65'146.70. Seine soziale, kulturelle und persönliche Integration in der Schweiz sei gering. Seine Resozialisierungschancen in der Türkei seien aufgrund der dort verbrachten Kindheit und Jugend, seines familiären Netzes und seiner Berufserfahrungen intakt. Seine Eltern und Schwiegereltern sowie drei Schwestern lebten in der Türkei. Zu seinen Eltern habe er zwar ein schlechtes Verhältnis, das Verhältnis zu seinen ebenfalls in der Türkei lebenden Schwestern und Schwiegereltern sei hingegen gut. Adana, der türkische Heimatort des Beschwerdeführers, werde vom EDA nicht als Risikogebiet eingeschätzt. Ein persönlicher Härtefall sei zu verneinen.

1.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Landesverweisung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse.

1.4.1. Sofern der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seinem fehlenden Beziehungsnetz in der Schweiz sowie seinen Deutschkenntnissen beanstandet, löst er sich vom festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. In Bezug auf die von ihm angerufene Härtefallklausel ist wesentlich, dass er weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und trotz der 13-jährigen Aufenthaltsdauer sozial, kulturell und persönlich nicht integriert ist. Sein Hinweis auf seine Festanstellung und finanzielle Stabilisierung ist vor diesem Hintergrund nicht massgebend. Dass es ihm und seiner ebenfalls in der Türkei aufgewachsenen Ehefrau nicht zumutbar wäre, das Eheleben in der Türkei zu pflegen, ergibt sich weder aus ihren Deutschkenntnissen noch dem Umstand, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr in der Schweiz lebt. Mangels genügend gewichtiger persönlicher Interessen hat die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zurecht verneint.

1.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Landesverweisung verletze Art. 8 EMRK . Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK , insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen ( BGE 146 IV 106 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das geringe Tatverschulden sowie die Legalprognose und macht geltend, es liege kein öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Anders als von ihm vorgebracht, hat die Vorinstanz keine günstige Legalprognose, sondern lediglich keine Schlechtprognose gestellt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt es auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Im Übrigen wird dem leichten Tatverschulden mit der ausgesprochenen Mindestdauer der Landesverweisung Rechnung getragen. Angesichts der beschränkten Tragweite des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (oben E. 1.4.2) vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung indes nicht zu überwiegen. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig und eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist zu verneinen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi