Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_87/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Reinstatement Request in Child Support Neglect Case

Geschäftsnummer 6B_87/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the non-fulfillment of support obligations and subsequently sought the restoration of a legal deadline after missing the submission date for a federal appeal. The Federal Tribunal had previously dismissed the individual’s appeal due to a missed deadline, and the individual’s subsequent request for restoration of the deadline was found to be both late and unsubstantiated. The Tribunal noted that the justification for the late filing did not meet the required criteria for a deadline restoration, leading to the dismissal of the request and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 35 OG; Federal Supreme Court Dismisses Late Reinstatement Request in Child Support Neglect Case: The Federal Tribunal had previously dismissed the individual’s appeal due to a missed deadline, and the individual’s subsequent request for restoration of the deadline was found to be both late and unsubstantiated. The Tribunal noted that the justification for the late filing did not meet the required criteria for a deadline restoration, leading to the dismissal of the request and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Kindesunterhalt gesetzliche Verfahrensfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätetes Ausstandsgesuch Klagefrist Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6S.441/2006
Oktober 2006 wegen Fristversäumnis nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts 6S.441/2006).
BGE 103 IV 133
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 BGG

Mentioned in the reasoning for the admissibility of the request for reinstatement, even though the decision ultimately applies the procedural outcome without explicitly citing it in the operative part as the sole basis for non-admission.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_87/2007 /hum

Urteil vom 1. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Peter Carstensen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Wiederherstellung der Frist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf eine von X.________ eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht am 6. Oktober 2006 wegen Fristversäumnis nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts 6S.441/2006). Am 26. März 2007 reicht der Genannte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September 2006 ein.

Vorliegend kann offen bleiben, ob sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach neuem oder altem Recht, d.h. nach Art. 50 BGG oder Art. 35 OG richtet, zumal es in jedem Fall offensichtlich verspätet ist. Der fragliche Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 16. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Zustellung an den Rechtsvertreter gilt als Zustellung an den Gesuchsteller selbst. Um eine Wiederherstellung der verpassten Frist erwirken zu können, hätte er deshalb innert zehn ( Art. 35 OG ) bzw. innert dreissig Tagen ( Art. 50 BGG ), ab jenem Zeitpunkt gerechnet, ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten worden, wurde das fragliche Gesuch doch erst am 26. März 2007 (Datum der Postaufgabe) gestellt. Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch als unbegründet, da der geltend gemachte Irrtum über das anwendbare Prozessrecht keinen Fristwiederherstellungsgrund bildet (vgl. BGE 103 IV 133 ).

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und um Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September 2006 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: