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6B_869/2020 KI-generiert

Prosecutor's Rejection Upheld Due to Illegible and Unsigned Submissions

Geschäftsnummer 6B_869/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal case against the Cantonal Prosecution Office of Bern, alleging negligence in office work, which was dismissed by the local court. The complainant then appealed to the Higher Court of the Canton of Bern, which also did not accept the appeal, citing that the submissions were illegible, incomprehensible, and not personally signed. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision. The Federal Tribunal reviewed the procedural aspects of the appeal and the complainant's failure to meet the legal requirements for a valid appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 2 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 i.V.m, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Prosecutor's Rejection Upheld Due to Illegible and Unsigned Submissions: The complainant then appealed to the Higher Court of the Canton of Bern, which also did not accept the appeal, citing that the submissions were illegible, incomprehensible, and not personally signed. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision. The Federal Tribunal reviewed the procedural aspects of the appeal and the complainant's failure to meet the legal requirements for a valid appeal submission.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen fahrlässiger Büroarbeit) Nichteintreten fehlende Unterschrift unleserliche Rechtsschrift Gebrauch einer falschen Urkunde Missachtung des Gerichts formungültige Eingabe kriminelle Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the operative part to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_869/2020

Urteil vom 14. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen fahrlässiger Büroarbeit); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juni 2020 (BK 20 224).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 11. Mai 2020 ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren wegen "Fahrlässigkeit bei Büroarbeit" nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. In der Folge wurde er am 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung der Beschwerde innert fünf Tagen aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Am 30. Juni 2020 stellte das Obergericht mit Verfügung fest, dass auch die neue Beschwerdeeingabe unleserlich, unverständlich und nicht eigenhändig unterzeichnet sei, weshalb die Beschwerden androhungsgemäss im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO unbeachtet blieben.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können ( Art. 2 Abs. 2 StPO ). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO ). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.

4. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Vor Bundesgericht kann es nur noch darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill