Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_868/2022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Statutory Cost Advance in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_868/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt concerning a protest against a penalty order related to a simple traffic rule violation. The individual failed to pay a court cost advance of CHF 800 as required by the court despite multiple notices and opportunities to apply for legal aid. The appellant contended the advance was a mistake, refused to pay it, and submitted several atypical and broad arguments challenging the legitimacy of authorities, without addressing the specific decision being appealed. Consequently, the tribunal decided not to proceed with examining the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Statutory Cost Advance in Traffic Violation Case: The individual failed to pay a court cost advance of CHF 800 as required by the court despite multiple notices and opportunities to apply for legal aid. The appellant contended the advance was a mistake, refused to pay it, and submitted several atypical and broad arguments challenging the legitimacy of authorities, without addressing the specific decision being appealed. Consequently, the tribunal decided not to proceed with examining the complaint.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzugsfiktion (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Grundlage Vorschuss obligatorische persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (para. 8) justifying non-admission due to insufficient statement of grounds, though the main decision rests on Art. 108 BGG.

Art. 108 BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (para. 8) justifying non-admission due to insufficient statement of grounds, though the main decision rests on Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs in the dispositive (point 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_868/2022

Urteil vom 25. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion (einfache Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Juni 2022 (BES.2022.59).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2022 ein.

2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt.

3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2022 Frist bis spätestens am 26. Juli 2022 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.

4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Kostenvorschuss sei ein Versehen und werde nicht bezahlt.

5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2022 die Rechtslage erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 23. Juli 2022, in der sie im Wesentlichen ihre eigene Weltanschauung darlege, nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erstellt, dass sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage wäre. Da der Vorschuss in der üblichen Höhe für Fälle der vorliegenden Art festgesetzt worden sei, sei daran festzuhalten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG einreichen zu können.

6. Da innert Frist trotz erfolgreicher Zustellung weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, wurde der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 5. August 2022 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. August 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde zugestellt.

7. Die Beschwerdeführerin reagierte mit weiteren weitschweifigen Eingaben vom 4. August und 15. August 2022, in denen sie erneut ihre eigene Weltanschauung darlegt, wonach beispielsweise Behörden und damit auch das Bundesgericht (illegale) Firmen ohne hoheitliche Befugnisse seien. Darauf muss nicht eingegangen werden.

8. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

9. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill