Complainant Lacks Standing to Challenge Decision Not to Prosecute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against a person for alleged forgery of signatures and deprivation of liberty related to their brother. The prosecution chose not to pursue the complaint, leading to a decision by the cantonal court, which the individual subsequently appealed to a higher authority. However, the appeal was dismissed on the grounds that the complainant did not have legal standing to challenge the decision, as they were not considered a true victim in the matter, and their arguments regarding procedural rights did not meet the requirements necessary for intervention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 7 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Challenge Decision Not to Prosecute: The prosecution chose not to pursue the complaint, leading to a decision by the cantonal court, which the individual subsequently appealed to a higher authority. However, the appeal was dismissed on the grounds that the complainant did not have legal standing to challenge the decision, as they were not considered a true victim in the matter, and their arguments regarding procedural rights did not meet the requirements necessary for intervention.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal without entering into its merits (non-admission).
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_867/2017
Urteil vom 19. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Karl Blumer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verdacht auf Unterschriftenfälschung, Freiheitsberaubung); Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. Juli 2017.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 24. Februar 2017 Strafanzeige gegen A.________ wegen "Unterschriftenfälschung" und Freiheitsberaubung zum Nachteil seines Bruders B.________. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Verfahren nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 22. Mai 2017 nicht ein.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1 S. 123).
3. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Beschwerdelegitimation nur rudimentär und leitet diese überwiegend aus seiner (vermeintlichen) Beteiligung am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ab sowie "aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit der Rechtsmittelbelehrung in ihrem Urteil auf die Beschwerdemöglichkeit hinweist". Er gehe davon aus, dass er als Einwohner diese Landes ein rechtlich geschütztes Interesse habe, dass auf Straftaten hinweisenden Verdachtsgründen von den zuständigen Behörden nachgegangen werde.
4. Die Vorbringen zur Beschwerdelegitimation gehen an der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde explizit, dass ihm im vorliegenden Strafverfahren keine Parteistellung zukommt. Er verkennt, dass die Durchsetzung des Strafanspruch s dem Staat zusteht (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2015 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; BGE 136 IV 29 E. 1.7, 41 E. 1.1) und dass er als nicht geschädigter Anzeigeerstatter kein rechtlich geschütztes Interesse an der gesetzmässigen Durchsetzung des Legalitätsprinzips bzw. des Verfolgungszwangs ( Art. 7 StPO ) hat. Dass er an der Bestrafung eines allfällig strafbaren Verhaltens zu Lasten seines Bruders ein tatsächliches Interesse haben mag, legitimiert ihn nicht zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. 133 IV 228 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer rügt auch keine Beeinträchtigung seines Strafantragsrechts als solches, womit er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten kann. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da er keine Verletzung seiner Verfahrensrechte als Anzeigeerstatter gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO geltend macht, sondern den Entscheid in der Sache respektive die Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held