Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_866/2013 KI-generiert

Bar Operator Noise Ordinance Violation and Indictment Principle

Geschäftsnummer 6B_866/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was held responsible for not preventing noise disturbances caused by guests outside a bar in Zurich during the night of September 11-12, 2010. After initial police warnings regarding the noise, the individual was later charged and fined for violating local noise regulations and hospitality laws. The individual contested the decision, arguing that the charge violated legal principles and asserting that the timing of the offense was inconsistent with the accusations. However, the courts upheld the original ruling, concluding that the accusation was clear and sufficiently precise for the individual to mount a defense.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 9 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bar Operator Noise Ordinance Violation and Indictment Principle: After initial police warnings regarding the noise, the individual was later charged and fined for violating local noise regulations and hospitality laws. The individual contested the decision, arguing that the charge violated legal principles and asserting that the timing of the offense was inconsistent with the accusations. However, the courts upheld the original ruling, concluding that the accusation was clear and sufficiently precise for the individual to mount a defense.

Schlagwörter

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Anklageprinzip (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen) Lärmschutz Anklage Zonenvorschriftsverletzung Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Wirtshausverbot geringfügige Übertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to bear the costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SB190050 (2019-10-15) · zh
Simple Assault Convictions Upheld, Criminal Threats Conviction Overturned
«…in der Ortsangabe nicht von ent- scheidender Bedeutung ist (vgl. Urteile BGer 6B_320/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.2, und 6B_866/2013 vom 28. November 2013, E. 2.3, je m.w.H.). III. Materielles A. Anklagevorwu…»
SB160274 (2017-03-15) · zh
State v. [Appellant Name] (Robbery conviction upheld and sentence increased)
«…vorliegend – auf die Nachtzeit bezieht und ge- rade einmal 45 Minuten beträgt (vgl. Urteil BGer vom 28. November 2013 [6B_866/2013], E. 2.3, wonach nur kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben der Anklage nicht einmal eine Verletzung des…»
6B_323/2015 (2015-09-07)
Unauthorized Practice of Law Conviction Upheld
«…sgericht lediglich unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte prüft (Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Festlegung der Kosten w…»
UE130180 (2014-02-17) · zh
Prosecutor v. Municipality Regarding Social Assistance Fraud Charges
«…Gemeinden Anwendung. In diesem Fall stellt die Strafprozessordnung (StPO) ergänzendes kantonales Recht dar (vgl. Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1). 1.4 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt (Urk. 10 S. 1), auf die Beschwerde sei nicht…»
SB160274 · zh
Zurich High Court Upholds Robbery, Threats, and Drug Offense Convictions; Imposes Unconditional Imprisonment
«…vorliegend – auf die Nachtzeit bezieht und ge- rade einmal 45 Minuten beträgt (vgl. Urteil BGer vom 28. November 2013 [6B_866/2013], E. 2.3, wonach nur kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben der Anklage nicht einmal eine Verletzung des…»
SB190050 · zh
Spousal Assault Conviction Upheld, Threat Charge Acquitted, Sentence Confirmed
«…in der Ortsangabe nicht von ent- scheidender Bedeutung ist (vgl. Urteile BGer 6B_320/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.2, und 6B_866/2013 vom 28. November 2013, E. 2.3, je m.w.H.). III. Materielles A. Anklagevorwu…»
UE130180 · zh
City Appeal Against Discontinuation of Social Aid Fraud Investigation Dismissed Due to Inadmissible Evidence and Insufficient Proof
«…Gemeinden Anwendung. In diesem Fall stellt die Strafprozessordnung (StPO) ergänzendes kantonales Recht dar (vgl. Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1). 1.4 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt (Urk. 10 S. 1), auf die Beschwerde sei nicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_866/2013

Urteil vom 28. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anklageprinzip (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. In der Nacht vom 11. auf den 12. September 2010 rückte die Polizei zweimal wegen Lärm vor der Bar Y.________ in Zürich aus. Gegen 23.20 Uhr sprach sie gegenüber X.________ eine Verwarnung aufgrund von lärmenden Gästen aus. Dieser war für den Betrieb der Bar an diesem Abend zuständig. Um 01.03 Uhr führte die Polizei einen zweiten Kontrollgang durch und verzeigte X.________ an das Stadtrichteramt Zürich.

B. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte X.________ am 2. Dezember 2010 wegen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und guter Sitte zu einer Busse von Fr. 100.--.

C. Auf Einsprache hin erklärte das Bezirksgericht Zürich X.________ am 19. Dezember 2012 der Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich sowie des kantonalen Gastgewerbegesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Juni 2013 ab.

D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Dem Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Verletzung von kantonalem Recht vorgeworfen. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht ( Art. 1 Abs. 1 StPO ). § 2 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS 211.1) erklärt die StPO unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons anwendbar. In diesem Fall stellt die Schweizerische Strafprozessordnung ergänzendes kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte prüft (Urteile 4A_329/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1; 4A_679/2010 vom 11. April 2011 E. 3; je mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar [...], 2012, S. 17).

2. Dem Beschwerdeführer wird in der Bussverfügung vorgeworfen, am 11. September 2010 um 23.20 Uhr Nachtruhestörungen durch lärmende Gäste vor der Bar Y.________ in Zürich nicht verhindert zu haben.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei anlässlich der ersten polizeilichen Intervention (11. September 2010, 23.20 Uhr) angekündigt worden, dass beim nächsten Verstoss eine Verzeigung erfolgen würde. Nur die anlässlich der zweiten Kontrolle (12. September 2010, 01.03 Uhr) vorgefundene Lärmsituation habe zur Verzeigung geführt. Die Verfügung des Stadtrichteramtes gebe aber als Tatzeitpunkt den 11. September 2010 um 23.20 Uhr an, womit seine Verurteilung das Anklageprinzip verletze.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es habe sich um einen einzigen Sachverhalt gehandelt, welcher mit dem Anruf einer Nachbarin bei der Polizei um 23.22 Uhr begonnen und mit der Verzeigung des Beschwerdeführers um 01.03 Uhr geendet habe. Der in der Anklageschrift erwähnte Tatzeitpunkt (23.20 Uhr) entspreche daher dem Beginn des zu beurteilenden Sachverhalts. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Polizei am fraglichen Abend zweimal habe ausrücken müssen sowie einmal lediglich eine Verwarnung ausgesprochen worden und danach eine Verzeigung erfolgt sei. Somit könne nicht von einer zeitlichen Unbestimmtheit des Anklagesachverhaltes gesprochen werden, die eine wirksame Verteidigung verunmöglichen würde. Die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschwerdeführers würden zeigen, dass der Anklagevorwurf klar sei und der Beschwerdeführer sich entsprechend habe verteidigen können. Das Anklageprinzip sei nicht verletzt.

2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war dem Beschwerdeführer klar, dass in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2010 die Polizei zweimal wegen Lärm vor der Bar Y.________ ausrücken musste und erst beim zweiten Mal eine Verzeigung an das Stadtrichteramt erfolgte. Der Beschwerdeführer wusste somit genau, was ihm vorgeworfen wurde. Die erste Polizeikontrolle erfolgte weniger als zwei Stunden vor dem zweiten, zur Verzeigung führenden Einsatz. Indem die als Anklageschrift dienende Verfügung des Stadtrichteramtes den ersten Einsatz als Tatzeit nennt, handelt es sich um eine geringfügige Ungenauigkeit in der Zeitangabe. Diese führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei stossend, unüblich und unangemessen, dass die Kosten der Vorinstanz höher seien als die der Erstinstanz. Dies weise einen pönalen Effekt wegen der Ergreifung der Berufung auf und sei daher zu korrigieren. Der Beschwerdeführer rügt nicht ausdrücklich die Verletzung von Grundrechten, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Berufungsverfahren nicht den Sachverhalt, wie ihn die Erstinstanz festgestellt habe, bestreiten müssen. Indem die Vorinstanz das Gegenteil verlange, handle sie überspitzt formalistisch.

Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil auf die Sachverhaltsfeststellung und auf die rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts. Diese seien zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden (Entscheid, S. 7 f.). Die Vorinstanz durfte auf unbestrittene Erwägungen der Erstinstanz verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO ).

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses