Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_865/2022 KI-generiert

Cantonal Court v. Defendant; Federal Court Refusal to Hear Appeal on Traffic Violations

Geschäftsnummer 6B_865/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted by the Cantonal Court of Lucerne for gross traffic rule violations, specifically for repeatedly abrupt braking resulting in a collision and overtaking a truck in a dangerous manner. As a result, they received a suspended monetary penalty and a fine, with an alternative sentence of imprisonment if the fine is not paid. The person appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the conviction and seeking an acquittal on the grounds that the lower court's findings were incorrect. However, their complaint was primarily a reiteration of previously dismissed arguments and lacked the necessary substantiation to meet the legal requirements for consideration by the Swiss Federal Tribunal, which does not act as an appellate body for factual reviews.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court v. Defendant; Federal Court Refusal to Hear Appeal on Traffic Violations: As a result, they received a suspended monetary penalty and a fine, with an alternative sentence of imprisonment if the fine is not paid. The person appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the conviction and seeking an acquittal on the grounds that the lower court's findings were incorrect. However, their complaint was primarily a reiteration of previously dismissed arguments and lacked the necessary substantiation to meet the legal requirements for consideration by the Swiss Federal Tribunal, which does not act as an appellate body for factual reviews.

Schlagwörter

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Grobe Verkehrsregelverletzung Grundsatz in dubio pro reo, Beweiswürdigung Verletzung der Verkehrsregeln willkürliche Beweiswürdigung Strafzumessung Rechtsstaat Auslegung des Rechts Verletzung von Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to lack of proper grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_865/2022

Urteil vom 28. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung; Grundsatz

in dubio pro reo, Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. April 2022 (2M 21 23).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. April 2022 zweitinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung (durch mehrfaches brüskes Bremsen mit einem Personenwagen mit Kollisionsfolge und Überholen mit einem Personenwagen mit Gefährdung des überholten Lastwagens) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153 ).

3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine wortreichen Sachrügen gehen indessen nicht über eine unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Ohne sich mit der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht erneut sein eigenes Narrativ zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen und beschränkt sich darauf, die im kantonalen Verfahren bereits verworfenen Sachverhaltsvorbringen teilweise wörtlich zu wiederholen. So behauptet er z.B. auch vor Bundesgericht, sein Fahrzeug nicht abgebremst zu haben, sondern die Fahrgeschwindigkeit [...] einfach verlangsamt zu haben, d.h. einfach einzig vom Gas gegangen zu sein und "einen Gang heruntergeschaltet" zu haben, um allfällige Fahrzeuge einspuren zu lassen, wobei eine leichte Steigung ohnehin zu einer Verlangsamung des Fahrzeugs führe (Beschwerde S. 2) oder er bringt abermals vor, sich aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens des Lastwagenfahrers in einem Schockzustand befunden zu haben und sein eigenes Verhalten könne nicht als rücksichtslos eingestuft werden (vgl. Beschwerde S. 6). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezeichnet der Beschwerdeführer, ohne sich damit zu befassen, in pauschaler Weise u.a. als reine Mutmassungen, die aktenwidrig, willkürlich, falsch oder nicht erstellt seien und bestritten würden (Beschwerde S. 3 und 4). Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht annähernd, inwiefern die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten. Mit der Schilderung der bloss eigenen Sicht der Sachlage lässt sich Willkür nicht begründen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 ; je mit Hinweisen).

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill