Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_863/2020 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Decision Not to Prosecute Criminal Complaints

Geschäftsnummer 6B_863/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against unknown individuals related to activities of an association, alleging dishonest management, threats, coercion, and blackmail. The prosecutor from the Canton of Basel-Stadt decided not to pursue the case with a ruling on January 7, 2020. The complainant appealed this decision, but the Basel-Stadt Appellationsgericht upheld the prosecutor’s decision on April 30, 2020. The complainant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions on various legal grounds and procedural issues, including the incorrect naming of parties involved and the alleged bias of a judge due to political affiliations. However, the legitimacy of his claims for damages or redress was not substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 56 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Decision Not to Prosecute Criminal Complaints: The prosecutor from the Canton of Basel-Stadt decided not to pursue the case with a ruling on January 7, 2020. The complainant appealed this decision, but the Basel-Stadt Appellationsgericht upheld the prosecutor’s decision on April 30, 2020. The complainant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions on various legal grounds and procedural issues, including the incorrect naming of parties involved and the alleged bias of a judge due to political affiliations. However, the legitimacy of his claims for damages or redress was not substantiated.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.) Nichteintreten Strafanzeige strafrechtliche Nötigung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Genugtuung Einstellung wegen Körperverletzung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_863/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. April 2020 (BES.2020.8).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Juni und 24. Dezember 2019 im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbands B.________ Strafanzeige gegen Unbekannt u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Drohung, Nötigung und Erpressung. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 30. April 2020 mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm aufgrund der angezeigten Sachverhalte Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR ). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei durch den Erlass eines ungerechtfertigten Hausverbots als statutarisch gewähltes Vorstandsmitglied des Verbands B.________ zu Unrecht von den Vorstandssitzungen ausgeschlossen worden. Dass damit ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch einhergehen könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen).

5. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, nicht nachvollziehbar sei, weshalb im angefochtenen Entscheid als Gegenpartei der Schweizerische Verband B.________ als Dachverband, vertreten durch den Verband B.________, aufgeführt werde. Eine Vertretungsvollmacht des Schweizerischen Verbands B.________ zugunsten des Verbands B.________ liege nicht vor. Den im angefochtenen Entscheid aufgeführten "Schweizerischen Verband B.________" gebe es zudem nicht (Beschwerde S. 2 f.).

Darauf ist nicht einzutreten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die falsche Parteibezeichnung einen Einfluss auf die Gültigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder des angefochtenen Entscheids haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Strafanzeigen des Beschwerdeführers weder gegen den Schweizerischen Verband B.________ noch gegen den Verband B.________, sondern gegen Unbekannt bzw. gegen Vorstandsmitglieder des Verbands B.________ richteten.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Einzelrichterin fehle es an der erforderlichen Unabhängigkeit, da sie Dank der FDP Basel, ihrer politischen Partei, in ihr Richteramt gewählt worden sei (Beschwerde S. 5).

Damit vermag der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht ansatzweise auf, weshalb angesichts der Parteizugehörigkeit der vorinstanzlichen Richterin sein in der EMRK verankerter Anspruch auf einen unabhängigen Richter verletzt sein könnte.

7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld