Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_863/2019 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Federal Tribunal Dismissal)

Geschäftsnummer 6B_863/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against unknown individuals for alleged sabotage, theft, and assault with intent to attempt murder, which the Regional Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to follow up on in June 2019. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, but the appeal was dismissed on July 1, 2019, due to it being filed past the deadline. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, expressing various personal grievances and difficulties in his life but failing to effectively argue how the lower court's decision violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated to merit consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Federal Tribunal Dismissal): The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, but the appeal was dismissed on July 1, 2019, due to it being filed past the deadline. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, expressing various personal grievances and difficulties in his life but failing to effectively argue how the lower court's decision violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated to merit consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sabotage, Diebstahl etc.), Nichteintreten Strafanzeige Kündigung wegen Diebstahls versuchter Mord Säumnis der Staatsanwaltschaft gesetzliche Verfahrensfrist Sabotage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_863/2019

Urteil vom 20. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sabotage, Diebstahl etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juli 2019 (BK 19 296).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 5. Juni 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen Unbekannt erstattete Strafanzeige wegen "Sabotage, Diebstahl und Körperverletzung zu Mordversuch" nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Juli 2019 wegen Fristversäumung nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert über weite Strecken seine aktuelle Lebenssituation (Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung, "Zerstörung der Ehe", finanzielle und gesundheitliche Probleme, etc.) und die dieser seiner Meinung nach zugrunde liegenden "Missverständnisse" mit verschiedenen Behörden. Diese Umstände und die von ihm (sinngemäss) gewünschte Unterstützung bei Problemen mit den monatlichen Ratenzahlungen an die Steuerverwaltung sowie der ihm allfällig drohende Strafvollzug bilden jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und sind für die Beurteilung der von ihm gestellten Strafanzeige ohne Belang.

Dass der Beschwerdeführer in der zum Teil schwer verständlichen Eingabe angesichts der aktenkundigen Unterstützung durch den Sozialdienst Zollikofen sein Unverständnis über die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- äussert, ist ungeeignet um aufzuzeigen, dass die Kostenauflage gegen Art. 428 Abs. 1 StPO verstösst. Zudem steht es den Strafbehörden nach wie vor offen, die erhobenen Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held