Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_862/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Order to Open Criminal Proceedings Inadmissible Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_862/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On October 29, 2021, an individual filed a complaint with the Obwalden police alleging attempted theft, trespass, and vandalism. The Obwalden Prosecutor's Office initially decided not to pursue a criminal investigation on January 21, 2022. Following an appeal by the complainant to the Obwalden Cantonal Court, the decision to forego investigation was overturned on June 7, 2022, with the directive for the Prosecutor's Office to commence an investigation into the alleged crimes. The accused subsequently appealed the Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement to proceed with the investigation. The Federal Tribunal decision does not address the merits but focuses on procedural admissibility issues.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Order to Open Criminal Proceedings Inadmissible Due to Lack of Substantiation: The Obwalden Prosecutor's Office initially decided not to pursue a criminal investigation on January 21, 2022. Following an appeal by the complainant to the Obwalden Cantonal Court, the decision to forego investigation was overturned on June 7, 2022, with the directive for the Prosecutor's Office to commence an investigation into the alleged crimes. The accused subsequently appealed the Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement to proceed with the investigation. The Federal Tribunal decision does not address the merits but focuses on procedural admissibility issues.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl, grober Unfug) Nichteintreten Prozessleitung Versuch im Strafrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as a legal requirement for admissibility when appealing an interlocutory decision, although the main ground for non-admission was the lack of substantiation regarding this requirement.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a legal requirement for admissibility when appealing an interlocutory decision, although the main ground for non-admission was the lack of substantiation regarding this requirement.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_862/2022

Urteil vom 20. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Schällibaum,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl, grober Unfug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Juni 2022 (BS 22/004/RAS).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner 2 eine Straf -/Zivilklage wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und groben Unfugs bei der Kantonspolizei Obwalden ein. Die Staatsanwaltschaft Obwalden nahm am 21. Januar 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 7. Juni 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2022 auf und wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden an, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.

2. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill