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6B_862/2020 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Cessation of Defamation Proceedings

Geschäftsnummer 6B_862/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the High Court of the Canton of Zurich. The individual had initially been charged and found guilty of multiple instances of defamation by the Zurich District Court in November 2018. However, the High Court later ordered a retrial due to inadequate defense. The district court then decided to dismiss the case entirely in April 2020, covering all legal costs itself. The complainant appealed against this dismissal, but the High Court declined to entertain the appeal, stating that since no blame was assigned to the complainant, they lacked grounds for complaint. Dissatisfied, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Cessation of Defamation Proceedings: The individual had initially been charged and found guilty of multiple instances of defamation by the Zurich District Court in November 2018. However, the High Court later ordered a retrial due to inadequate defense. The district court then decided to dismiss the case entirely in April 2020, covering all legal costs itself. The complainant appealed against this dismissal, but the High Court declined to entertain the appeal, stating that since no blame was assigned to the complainant, they lacked grounds for complaint. Dissatisfied, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung (mehrfache üble Nachrede) Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Verfahrensabschreibung Strafanzeige notwendige Verteidigung Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the procedure based on this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_862/2020

Urteil vom 3. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (mehrfache üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2020 (UE200165-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 28. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. November 2018 schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Verfahren am 25. September 2019 zufolge nicht gehöriger Verteidigung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. Am 21. April 2020 stellte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren ein, wobei die Kosten des Vor- und Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen wurden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 2020 mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht ein. Es werde ihm in keiner Weise - weder direkt noch indirekt - ein Schuldvorwurf gemacht.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Beschwer des Beschwerdeführers und damit seine Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht verneint hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill