Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_862/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed as Procedurally Deficient in Repetitive Penalty Order Revision Attempt

Geschäftsnummer 6B_862/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined by the Stadtrichteramt Zürich for the misuse of a telecommunications installation, with a penalty issued on November 17, 2011. This penalty became legally binding after the individual withdrew their initial opposition to it. Subsequently, the individual repeatedly sought to have the penalty order revised, but their requests were denied. With their fifth request for revision also rejected by the Zürich Obergericht on June 14, 2019, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with addressing the procedural aspects of whether the earlier decision was legally flawed. However, the individual's appeal did not meet the necessary legal criteria, as they failed to adequately address the reasons for the lower court's refusal to consider their revision request. This led the tribunal to not consider the complaint further, emphasizing that repetitive complaints without new evidence would not be entertained.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 413 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed as Procedurally Deficient in Repetitive Penalty Order Revision Attempt: This penalty became legally binding after the individual withdrew their initial opposition to it. Subsequently, the individual repeatedly sought to have the penalty order revised, but their requests were denied. With their fifth request for revision also rejected by the Zürich Obergericht on June 14, 2019, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with addressing the procedural aspects of whether the earlier decision was legally flawed. However, the individual's appeal did not meet the necessary legal criteria, as they failed to adequately address the reasons for the lower court's refusal to consider their revision request. This led the tribunal to not consider the complaint further, emphasizing that repetitive complaints without new evidence would not be entertained.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision des Strafbefehls (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) Strafbescheid Revisionsverfahren Überprüfung der Strafzumessung Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Forderungseingabe Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 140 III 86
Contract Interpretation Regarding Representative's Intent in Property Sale with Unrecorded Alteration
6B_266/2019
Revision Attempts of 2011 Telecommunication Misuse Penalty Upheld
6B_419/2019
Er hat im kantonalen Verfahren sein Revisionsgesuch ausschliesslich damit begründet, die Vorinstanz habe in Achtung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Applied to refrain from entering into the appeal according to the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Mentioned as the basis for potentially not entering into future submissions by the appellant.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the implicit request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_862/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision des Strafbefehls (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Juni 2019 (SR190010-O/U/jv).

Erwägungen:

1. Das Stadtrichteramt Zürich sprach mit Strafbefehl vom 17. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 100.- wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage aus. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer die hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das fünfte Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 26. Juli 2019 an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

3.

3.1. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen diese das Nichteintreten auf das erneute Revisionsbegehren begründet, inhaltlich nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll, sondern beschränkt sich über weite Teile darauf, die Argumente zu wiederholen, die er bereits in früheren kantonalen (und auch bundesgerichtlichen) Revisionsverfahren gegen den Strafbefehl vorgebracht hat. Damit ist er nicht zu hören.

Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm vor Bundesgericht erhobenen Einwendungen nicht Gegenstand des angefochten Entscheids sind. Sein Vorbringen, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, er habe im kantonalen Revisionsverfahren andere Revisionsgründe als in der bundesgerichtliche Eingabe geltend gemacht, ist unzutreffend. Er hat im kantonalen Verfahren sein Revisionsgesuch ausschliesslich damit begründet, die Vorinstanz habe in Achtung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 seine (im damaligen kantonalen Revisionsverfahren gestellten) Revisionsgesuche vollumfänglich zu prüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid keine entsprechenden Anweisungen zu entnehmen sind und die Argumentation des Beschwerdeführers zu Recht verworfen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 vom 9. April 2019, dem der identische Streitgegenstand zugrunde lag, vielmehr ausführlich dargelegt, dass sich das Revisionsverfahren in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe gliedert (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ) und dass eine materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs nur im Falle des Eintretens möglich ist. Das Bundesgericht hat ihn zudem zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist (E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer dies nicht akzeptieren will, ändert an den gesetzlichen Voraussetzungen der Revision nichts. Insoweit ist auch im vorliegenden Verfahren bereits mangels eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nicht auf die umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache einzugehen.

3.2. Das Bundesgericht behält sich vor, auf zukünftige Eingaben, mit denen sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Strafbefehl vom 17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, die zu einer Revision Anlass geben könnten (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ), ohne weitere Prüfung in Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht einzutreten.

4. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizite Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held