Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_861/2021 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal to Prosecute Lawyer for Alleged Fraud and Slander

Geschäftsnummer 6B_861/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a lawyer for fraud and defamation, which the Basel-Stadt Prosecutor's Office decided not to pursue on March 31, 2021. The complainant subsequently appealed this decision to the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which rejected the appeal on June 4, 2021. Dissatisfied with the outcome, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower court's decision and arguing potential effects on civil claims. However, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately demonstrate the impact on civil claims or provide a substantive legal argument, focusing instead on grievances with the management of their legal representation, which were deemed unrelated to any criminal activity. As such, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal to Prosecute Lawyer for Alleged Fraud and Slander: The complainant subsequently appealed this decision to the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which rejected the appeal on June 4, 2021. Dissatisfied with the outcome, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower court's decision and arguing potential effects on civil claims. However, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately demonstrate the impact on civil claims or provide a substantive legal argument, focusing instead on grievances with the management of their legal representation, which were deemed unrelated to any criminal activity. As such, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, üble Nachrede) Nichteintreten fehlende Legitimation Zivilrechtsstreitigkeit Strafanzeige Betrugsermittlung unbefugte Rechtsausübung Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Cited in relation to taking the appellant's financial circumstances into account when setting costs.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_861/2021

Urteil vom 30. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. Juni 2021 (BES.2021.58).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt wegen Betrugs und übler Nachrede nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 31. März 2021 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Er befasst sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Sach- und Rechtslage darzulegen und zudem Anwälten, Strafbehörden und Gerichten pauschal unlautere Machenschaften zu unterstellen. Aus seinen Ausführungen geht namentlich hervor, dass er mit der Mandatsführung seines Rechtsanwalts nicht zufrieden ist und war. Indessen ergibt sich daraus nichts, was auf ein strafbares Verhalten des Rechtsanwalts hindeuten würde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht erkennen, geht es um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Inwiefern eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

4. Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urteil 6B_248/2021 vom 20. Mai 2021) ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill