Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_860/2017 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Attempted Coercion/Extortion Appeal Standing)

Geschäftsnummer 6B_860/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a second party for attempted coercion and extortion, which the local prosecution service decided not to pursue in 2015. The individual subsequently appealed this decision, but their complaint was dismissed by the higher court, which also imposed a court fee. Following a payment enforcement procedure related to this fee, the individual sought a revision of the earlier court decision, arguing that they had been coerced into a payment situation that affected their son. However, the higher court rejected this request, stating that the individual did not present new evidence and was not authorized to file the complaint since the alleged harm was inflicted on their son, not themselves. The case was ultimately brought to the federal court, which decided not to proceed with the complaint based on the lack of standing and dismissed related requests.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO; Complainant v. Cantonal Court (Attempted Coercion/Extortion Appeal Standing): The individual subsequently appealed this decision, but their complaint was dismissed by the higher court, which also imposed a court fee. Following a payment enforcement procedure related to this fee, the individual sought a revision of the earlier court decision, arguing that they had been coerced into a payment situation that affected their son. However, the higher court rejected this request, stating that the individual did not present new evidence and was not authorized to file the complaint since the alleged harm was inflicted on their son, not themselves. The case was ultimately brought to the federal court, which decided not to proceed with the complaint based on the lack of standing and dismissed related requests.

Schlagwörter

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Revision (Nichtanhandnahme [versuchte Nötigung etc.]) versuchte Erpressung zivilrechtliche Revision Beschwerdelegitimation Betreibungsregister Rechtsvorschlag strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained by simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the subsequent request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order reduced court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_860/2017

Urteil vom 15. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Nichtanhandnahme [versuchte Nötigung etc.]),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2015 ab und auferlegte ihm die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.--.

Das Betreibungsamt Goldach stellte am 19. Juni 2017 für die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- einen Zahlungsbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Dieser verlangte daraufhin mit Eingabe vom 28. Juni 2017 an das Obergericht des Kantons Thurgau die Revision des Entscheids vom 17. März 2015 gestützt auf Art. 410 StPO . Das Obergericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab. Da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machte, verzichtete es darauf, die Eingabe als Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach Art. 118 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Abs. 2). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer rügt, in der Schweiz könne jederzeit grundlos betrieben werden. A.________ habe ihn betrieben, sich aber nicht bemüht, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. In der Folge habe er auch seinem Sohn eine Betreibung angedroht. Dieser könne sich als Kreditnehmer keinen Eintrag im Betreibungsregister leisten. Sein Sohn habe A.________ aufgrund der angedrohten Betreibung den Betrag in Raten über Jahre bezahlt, obwohl er nie der Auftraggeber gewesen sei. Dieses Vorgehen sei als Nötigung zu ahnden. A.________ sei daher zu verpflichten, die geleisteten Zahlungen an seinen Sohn zurückzuerstatten.

Damit macht der Beschwerdeführer eine Straftat zum Nachteil seines Sohnes geltend, auf den das von A.________ reparierte Motorrad gemäss der Vorinstanz zwar eingelöst war, welcher die entsprechende Reparatur jedoch nicht in Auftrag gegeben haben soll. Angeblich geschädigt ist demnach der Sohn des Beschwerdeführers und nicht dieser selber. Auf die Beschwerde kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist.

4. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Bundesgericht habe dafür zu sorgen, dass Betreibungen erst ins Betreibungsregister eingetragen werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt sei. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da es sich um ein gesetzgeberisches Anliegen handelt.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld