Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_86/2016 KI-generiert

Cantonal Court Refusal Upheld: Late Security Payment and Legal Aid in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 6B_86/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal made by a defendant after the Zurich Cantonal Court failed to consider his complaint due to the late payment of a required security deposit and a delayed request for free legal assistance. The defendant argued that his application for legal aid was timely because it was submitted during court holidays, but the law specifies that there are no such holidays in criminal proceedings at the cantonal level. Consequently, the court did not issue an extension for the security payment deadline, leading to the dismissal of the appeal. The Federal Tribunal ultimately upheld the decision of the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Refusal Upheld: Late Security Payment and Legal Aid in Criminal Appeal: The defendant argued that his application for legal aid was timely because it was submitted during court holidays, but the law specifies that there are no such holidays in criminal proceedings at the cantonal level. Consequently, the court did not issue an extension for the security payment deadline, leading to the dismissal of the appeal. The Federal Tribunal ultimately upheld the decision of the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Prozesskaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verzugskosten Ausdehnung des Verfahrens Sicherheitsleistung Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The main ground for dismissing the appeal as the decision was made under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_86/2016

Urteil vom 5. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 15. Januar 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist die verlangte Kaution nicht geleistet hatte und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verspätet war.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe er innert der Gerichtsferien gestellt und sei deshalb rechtzeitig. Er verkennt indessen, dass es im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt ( Art. 89 Abs. 2 StPO ). Folglich war sein Gesuch verspätet.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte ihm das Obergericht eine Nachfrist ansetzen müssen. Dem ist nicht so. Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Eine Nachfrist ist durch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht anzusetzen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_1039/2015 vom 17. November 2015 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn