Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_859/2019 KI-generiert

Appeal against Procedural Costs Following Revision of Disqualification Decision

Geschäftsnummer 6B_859/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two individuals filed a request with the Obergericht of the Canton of Bern to revise a prior decision from March 15, 2019, which had rejected their recusal request against the prosecutor's office in a criminal proceeding. Additionally, they sought a waiver of the procedural costs imposed by that decision, or alternatively, a deferral or installment payment of these costs. The Obergericht dismissed their request for a cost waiver on June 19, 2019, and decided not to levy additional procedural costs. They also informed the individuals that the March 15 decision was not subject to revision and opted not to forward their application to the appellate court to spare further procedural costs. The individuals then appealed to a higher court, requesting the cancellation or reduction of the procedural costs and a reopening of the initial case. However, their appeal lacked the necessary legal grounding and was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal against Procedural Costs Following Revision of Disqualification Decision: Additionally, they sought a waiver of the procedural costs imposed by that decision, or alternatively, a deferral or installment payment of these costs. The Obergericht dismissed their request for a cost waiver on June 19, 2019, and decided not to levy additional procedural costs. They also informed the individuals that the March 15 decision was not subject to revision and opted not to forward their application to the appellate court to spare further procedural costs. The individuals then appealed to a higher court, requesting the cancellation or reduction of the procedural costs and a reopening of the initial case. However, their appeal lacked the necessary legal grounding and was rejected.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenerlass Verfahrenskosten Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden Ausstandsverfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under this simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the legal requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to regulate the liability for the imposed court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed reduced court costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_859/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2019 (BK 19 269 MOR).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2019 die Revision des Beschlusses der Vorinstanz vom 15. März 2019 (BK 19 56 + 57), mit dem diese ein gegen die Staatsanwaltschaft gestelltes Ausstandsbegehren im damaligen Strafverfahren abgewiesen hatte. Zudem ersuchten sie um Erlass der ihnen mit dem Beschluss auferlegten Verfahrenskosten, eventualiter um deren Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Kostenerlassgesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zudem wies sie die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschluss vom 15. März 2019 nicht der Revision unterliege und verzichtete zur Vermeidung von Verfahrenskosten, die Eingabe an das Berufungsgericht weiterzuleiten.

Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst die "unzulässig aufgebürdeten" Verfahrenskosten seien ihnen zu erlassen, eventualiter zu stunden oder ihnen sei Ratenzahlung zu gewähren. Zudem ersuchen sie um Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens BK 19 56 + 57.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinander. Ihre Beschwerde entspricht weitgehend wortwörtlich dem bei der Vorinstanz eingereichten Erlassgesuch. Soweit die Beschwerdeführer in einem kleinen Abschnitt ihrer Eingabe auf den angefochtenen Entscheid eingehen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das (allenfalls) implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdeführern sind reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, für die sie zu gleichen Teilen solidarisch einzustehen haben (Art. 66 Abs. 1, 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held