Appellant's Procedural Cost Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning the termination of a criminal procedure against an individual for multiple counts of defamation and threats. The prosecution had discontinued the case and imposed the legal costs of CHF 570 on the appellant, arguing that he had unlawfully initiated the proceedings. The appellant's subsequent complaint to the appeals court was dismissed, prompting him to take his grievances to the Federal Tribunal without clearly articulating a request or substantiating his claims of legal violations by the authorities or financial harm incurred by his mother. The Tribunal found the appeal lacked sufficient grounds for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appellant's Procedural Cost Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The prosecution had discontinued the case and imposed the legal costs of CHF 570 on the appellant, arguing that he had unlawfully initiated the proceedings. The appellant's subsequent complaint to the appeals court was dismissed, prompting him to take his grievances to the Federal Tribunal without clearly articulating a request or substantiating his claims of legal violations by the authorities or financial harm incurred by his mother. The Tribunal found the appeal lacked sufficient grounds for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to lack of sufficient grounds, applied in the context of the simplified procedure.
Cited in the reasoning to explain why the submitted appeal did not meet the formal requirements.
Cited in the reasoning to explain the required standard of review for alleging violations of federal law.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_859/2015
Urteil vom 4. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Kosten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Drohung am 13./14. Juli 2015 ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 570.-- auferlegte sie dem Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft erwirkt. Sie verfügte überdies, es werde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen nur vor, seine Mutter und er seien im Kanton Thurgau nicht willkommen. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei hielten sich nicht an das Recht. Seiner Mutter sei ein Schaden von Fr. 2'800.-- entstanden. Das Mietgesetz, der Vertrag, das Obligationenrecht und das Grundrecht auf Gesundheit seien von der Stadt A.________ und der Altersgenossenschaft A.________ bewusst ignoriert worden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill