Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_858/2009 KI-generiert

Appellant's Sentence Increased Without Fair Notice

Geschäftsnummer 6B_858/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a youth court for attempted grievous bodily harm, multiple counts of minor bodily harm, assault, robbery, property damage, attempted coercion, and counterfeiting. Initially sentenced to 15 months of imprisonment, with a two-thirds conditional suspension, the individual appealed the decision. However, the appellate court upheld the conviction while significantly increasing the prison sentence to an unconditional 36 months. The individual subsequently filed a complaint asserting that their right to a fair hearing was violated, particularly due to the lack of prior notice about the increase in sentencing.

Legislator-Regeste

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Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 4 BV, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 29 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 68 BGG; Appellant's Sentence Increased Without Fair Notice: Initially sentenced to 15 months of imprisonment, with a two-thirds conditional suspension, the individual appealed the decision. However, the appellate court upheld the conviction while significantly increasing the prison sentence to an unconditional 36 months. The individual subsequently filed a complaint asserting that their right to a fair hearing was violated, particularly due to the lack of prior notice about the increase in sentencing.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung Verletzung des rechtlichen Gehörs Strafzumessung Körperverletzung Verlängerung der Untersuchungshaft Anspruch auf rechtliches Gehör Widerruf des bedingten Strafvollzugs Schwere des Grundrechtseingriffs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Implied ground for granting the appeal, as the violation of the applicant's right to be heard (based on Art. 29(1) BV) led to the granting of the appeal.

Art. 68 BGG

Applied to order the Canton of Zug to pay adequate compensation to the appellant's counsel for the Federal Court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 146 IV 172
Federal Supreme Court Ruling on SIS Entry Following Criminal Expulsion Order
«…S. 384 f.; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 391 StPO ; für die Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO zudem Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht ist direkter Ausfl…»
SB220460 (2023-03-15) · zh
Appellant Acquitted of Assault, Convicted of Lesser Charges
«…Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin- gend das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010, E. 3.). Die Vorinstanz hat vor der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 einen Strafregister…»
6B_572/2019 (2020-04-08)
Criminal Conviction, Sentence Aggregation, and SIS Registration Appeal
«…S. 384 f.; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 391 StPO ; für die Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO zudem Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht ist direkter Ausfl…»
B.2013.221.B.2013.2 (2014-01-17) · sg
Violation of Procedural Rights in Social Insurance Board Non-Reappointment
«…. Ein Ausfluss dieser Verfahrensgarantie liegt im Verhalten der Behörden (und der Parteien) nach Treu und Glauben (BGer 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die Bestimmung verlangt sodann ein bestimmtes Mass an Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde…»
B.2013.221.B.2013.222 (2014-01-17) · sg
Administrative Commission Non-Reappointment Procedural Violation
«…. Ein Ausfluss dieser Verfahrensgarantie liegt im Verhalten der Behörden (und der Parteien) nach Treu und Glauben (BGer 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die Bestimmung verlangt sodann ein bestimmtes Mass an Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde…»
B.2013.221.B.2013.2 (2014-01-17) · sg
Challenge to Non-Reappointment to Social Insurance Commission Upheld on Procedural Grounds, but Election Outcome Not Overturned
«…. Ein Ausfluss dieser Verfahrensgarantie liegt im Verhalten der Behörden (und der Parteien) nach Treu und Glauben (BGer 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die Bestimmung verlangt sodann ein bestimmtes Mass an Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde…»
SB220460 · zh
Appeal Against Conviction for Group Attack Amidst Resistance to Authorities
«…Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin- gend das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010, E. 3.). Die Vorinstanz hat vor der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 einen Strafregister…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_858/2009

Urteil vom 31. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 25. August 2009.

Sachverhalt:

A. Das Jugendgericht des Kantons Zug wies X.________ am 20. Februar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriffs, Raubs, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Geldfälschung, Inumlaufsetzens falschen Geldes und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG definitiv in eine Erziehungseinrichtung ein und ordnete zusätzlich eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und Begleitung an. Es bestrafte ihn mit einem Freiheitsentzug von 15 Monaten und schob den Vollzug von zwei Dritteln der Strafe bedingt auf. Zudem verpflichtete es ihn, verschiedene Privatkläger zu entschädigen.

Eine Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 25. August 2009 ab. Es auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Vorinstanz begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 13 und 14).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verbot der reformatio in peius fliesse "direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 4 BV ". Die Vorinstanz habe dieses Verschlechterungsverbot verletzt, indem sie ihm die beabsichtigte Erhöhung des Strafmasses nicht vorgängig angezeigt habe (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2).

2. Die Vorinstanz erhöhte die zusätzlich zur Erziehungsmassnahme ursprünglich verfügte Freiheitsstrafe von 15 Monaten - wovon 10 bedingt - auf 36 Monate unbedingt. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den pädagogischen Zwischenbericht des Jugendheims Erlenhof vom 4. August 2009, der sich in mehrfacher Hinsicht negativ über das Verhalten des Beschwerdeführers ausgesprochen hatte.

In Kenntnis dieses Berichts äusserten sich die Verteidigung und die Jugendanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zur Frage der Strafzumessung. Insoweit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, kennt der Kanton Zug (noch) kein Verbot der reformatio in peius (siehe aber Art. 391 Abs. 2 StPO /CH, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Insoweit durfte sie über das erstinstanzliche Strafmass hinausgehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine derartige Erhöhung des Strafmasses vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere dem Fairnessgebot ( Art. 29 BV ) standhält.

3. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet grundsätzlich ein faires Verfahren im Rahmen der Rechtsanwendung. Ein Ausfluss dieser Verfahrensgarantie liegt im Verhalten der Behörden (und der Parteien) nach Treu und Glauben. Im Rahmen ihrer generellen prozessualen Fürsorgepflicht muss die Behörde einen Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen informieren, wenn er sich anschickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, der rechtzeitig behoben werden kann. Eine erhöhte Sorgfalt des Entscheidungsträgers ist geboten, wenn die in Frage stehende Rechtsfolge (z.B. Freiheitsentzug) besonders schwerwiegend auf die persönliche Stellung einwirkt ( BGE 124 II 265 E. 4a; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 4. Auflage, S. 821 ff. Ziff. 1 f.).

Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Jugendgerichts Berufung ein in der Hoffnung, das Rechtsmittel führe zu einem für ihn günstigeren neuen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, nicht jedoch dessen Verschärfung. Der Beschwerdeführer konnte sich zwar zum negativen Zwischenbericht des Jugendheims äussern. Doch musste er nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz parallel zur Erziehungsmassnahme die Freiheitsstrafe von 15 Monaten - wovon 10 Monate bedingt - auf 36 Monate unbedingt erhöhen würde. Über eine derartige Erhöhung des Strafmasses hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorgängig orientieren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

4. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit der Gutheissung der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Zug hat dessen Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zug hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner