Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_856/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Rental Agreement and Real Estate Crime Complaints

Geschäftsnummer 6B_856/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a liquidated company and an individual against a non-prosecution decision from the Swiss Federal Prosecutor's Office. The complaints were related to allegations involving "claims from rental agreements" and "real estate crimes against humanity" against various private entities, authorities, and the Swiss Confederation. The federal criminal court had rejected their initial appeal on July 11, 2019. Subsequently, the complainants sought the initiation of a combined criminal procedure by appealing to the Swiss Federal Tribunal on July 20, 2019. The appeal was also addressed to the supervisory authority over the prosecutor's office.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 113 BGG, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Rental Agreement and Real Estate Crime Complaints: The complaints were related to allegations involving "claims from rental agreements" and "real estate crimes against humanity" against various private entities, authorities, and the Swiss Confederation. The federal criminal court had rejected their initial appeal on July 11, 2019. Subsequently, the complainants sought the initiation of a combined criminal procedure by appealing to the Swiss Federal Tribunal on July 20, 2019. The appeal was also addressed to the supervisory authority over the prosecutor's office.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige Immobilienvermögen Prozessleitung missbräuchlicher Mietzins Aufsichtsbeschwerde Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_856/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG in Liquidation,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. Juli 2019 (BB.2019.129-130).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin nahm zwei Strafanzeigen wegen "Forderungen aus Mietverträgen mit Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht" und "Immobilien-Verbrechen gegen die Menschlichkeit" u.a gegen mehrere private Personen, Gesellschaften, Behörden und deren Mitarbeiter, zahlreiche Kantone und die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 11. Juli 2019 ab.

2. Die Beschwerdeführer gelangen mit Eingabe vom 20. Juli 2019, die auch "An die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft" adressiert ist, ans Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Eröffnung und Durchführung eines (vereinigten) Strafverfahrens.

3. Soweit die Beschwerdeführer sich unter dem Titel "Verfassungs-Beschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde" gegen den Beschluss der Vorinstanz richten, ist hierauf nicht einzutreten. Eine Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide der Vorinstanz nur zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt ( Art. 78, Art. 79 BGG ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen ( Art. 113 BGG ), mithin ebenfalls nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz.

Zur Behandlung genereller Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin, die nicht mit dem angefochtenen Entscheid in Verbindung stehen, namentlich hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit deren Handelns im Allgemeinen, wird die Eingabe insoweit gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG an die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft übermittelt (vgl. Art. 1 des Reglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft [SR 173.712.243] i.V.m. Art. 29 - 31 StBOG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held