Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_856/2017 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecutor and Bank (Refusal to Prosecute Fraud and Appeal Costs)

Geschäftsnummer 6B_856/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a bank and its responsible persons, alleging fraud. However, the public prosecutor's office in Zurich decided not to pursue the case, leading the individual to appeal this decision to the Cantonal Court, which upheld the prosecutor's dismissal. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding both the dismissal of the criminal proceedings and the imposition of court costs. The Federal Tribunal ultimately ruled that it would not entertain the appeal or the request for the waiver of costs, citing insufficient justification for the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor and Bank (Refusal to Prosecute Fraud and Appeal Costs): However, the public prosecutor's office in Zurich decided not to pursue the case, leading the individual to appeal this decision to the Cantonal Court, which upheld the prosecutor's dismissal. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding both the dismissal of the criminal proceedings and the imposition of court costs. The Federal Tribunal ultimately ruled that it would not entertain the appeal or the request for the waiver of costs, citing insufficient justification for the claims made.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Gesuch um Kostenerlass Strafanzeige Anwaltskosten Betrug sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal and the request for cost exemption were declared inadmissible under this procedural rule.

Art. 64 BGG

The subsequent request for legal aid was denied based on this provision due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation by reducing the court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_856/2017

Urteil vom 15. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug); Gesuch um Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. März 2017 Strafanzeige gegen die Bank A.________ bzw. gegen die dort verantwortlichen Personen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren am 2. Juni 2017 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2017 ab. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 19. Juli 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er legt insbesondere auch nicht dar, dass er solche gegenüber den angezeigten Personen im Strafverfahren adhäsionsweise hätte geltend machen wollen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank A.________ bereits als erledigt zu gelten hat, worauf die Akten und der Entscheid des Bundesgerichts 4A_447/2016 vom 21. September 2016 hindeuten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in der Sache ist damit nicht rechtsgenügend erstellt.

4. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- ist nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem anfechtbaren Entscheid mangelt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden. Dass die Vorinstanz ihm die Gerichtsgebühr zu Unrecht auferlegt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Kostenerlass ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld