Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_856/2016 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Prosecutor's Decision in Physician Malpractice Case

Geschäftsnummer 6B_856/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after undergoing psychiatric treatment since August 2009, faced legal issues resulting in an 18-month prison sentence for various offenses, which was suspended in favor of outpatient treatment. In March 2016, he filed a complaint against his former treating physician for multiple offenses, including defamation and abuse of office. The prosecution decided not to pursue the case, a decision subsequently upheld by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous ruling, but his appeal was deemed inadmissible due to a lack of legitimate grounds and substantiation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 58 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Prosecutor's Decision in Physician Malpractice Case: In March 2016, he filed a complaint against his former treating physician for multiple offenses, including defamation and abuse of office. The prosecution decided not to pursue the case, a decision subsequently upheld by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous ruling, but his appeal was deemed inadmissible due to a lack of legitimate grounds and substantiation.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Körperverletzung ärztlicher Behandlungsfehler üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the appellant was not deemed legitimate.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_856/2016

Urteil vom 12. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befand sich ab 3. August 2009 in stationärer Behandlung (mit regelmässiger Medikation) im Psychiatriezentrum A.________ in B.________. Am 21. September 2011 verurteilte ihn das Kantonsgericht Schaffhausen u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung mit einem grossen Schaden zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben (Weiterführung der vom Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen am 9. Juli 2008 angeordneten medikamentösen Behandlung). Diese Massnahme wurde ebenfalls im Psychiatriezentrum weitergeführt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 1. März 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Antrag auf Erhebung eines Verfahrens gegen die ihn seinerzeitig behandelnde Ärztin des Psychiatriezentrums A.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt, falschen Zeugnisses im Amt, vorsätzlicher Körperverletzung, Amtsmissbrauch und seelischer Grausamkeit. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2016 auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 1. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, der obergerichtliche Entscheid vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben.

3. Eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung ist nicht durchzuführen. Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung; die Voraussetzungen dafür sind hier nicht gegeben ( Art. 58 Abs. 1 BGG ).

4. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

5. Der Beschwerdeführer macht zur Legitimation nur geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei dort mit seinen Anträgen unterlegen. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen an die Legitimation nicht. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, um welche Ansprüche es überhaupt gehen könnte und inwiefern diese zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein sollten. Ebenso wenig spricht er sich dazu aus, inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf die Beurteilung solcher allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte. Aufgrund der in Frage stehenden Vorwürfe ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, woraus sich gegebenenfalls Ansprüche ergeben könnten und inwiefern diese zivilrechtlicher und - in Anbetracht der Adressatin der Strafanzeige - nicht vielmehr öffentlichrechtlicher Natur sind. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Abgesehen davon befasst sich dieser nicht substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill