Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_855/2024 KI-generiert

Death of Appellant Renders Juvenile Placement Appeal Moot

Geschäftsnummer 6B_855/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In vorliegender Angelegenheit teilte Rechtsanwalt Welschen am 6. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 verstorben ist. Die am 23. Oktober 2024 an das Bundesgericht eingereichte Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden und könne vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Totenschein wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nachgereicht.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 32 Abs. 2 BGG; Death of Appellant Renders Juvenile Placement Appeal Moot: Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 verstorben ist. Die am 23. Oktober 2024 an das Bundesgericht eingereichte Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden und könne vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Totenschein wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nachgereicht.

Schlagwörter

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willkürliche Beweiswürdigung Beschwerdelegitimation hängiges Verfahren Erbe Jugendstrafzumessung offenes Verfahren Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal used this article to rule that the proceedings are to be recorded as having become without object due to the death of the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_855/2024

Verfügung vom 13. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________, (verstorben)

vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach, 3900 Brig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung der Unterbringung in einer offenen Institution (

Art. 15 Abs. 1 JStG

); willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. September 2024 (P1 24 11).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. In vorliegender Angelegenheit teilte Rechtsanwalt Welschen am 6. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 verstorben ist. Die am 23. Oktober 2024 an das Bundesgericht eingereichte Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden und könne vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Totenschein wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nachgereicht.

2. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl.

Art. 319 Abs. 1 lit. d und

Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO

). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war. Im Strafpunkt sind die Erben der verstorbenen Person jedoch nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Im Zivilpunkt haben sie zwar grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1; 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). In der Beschwerdeschrift wurde vorliegend jedoch kein Antrag gestellt und keine Rüge erhoben, die den Zivilpunkt betrifft.

Unter diesen Umständen ist das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (

Art. 32 Abs. 2 BGG

). Gerichtskosten sind keine zu erheben. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss wird von der Bundesgerichtskasse zurückerstattet.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill