Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_855/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Police Conduct Case Under cantonal Liability Act

Geschäftsnummer 6B_855/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against police officers following their involvement in an expulsion incident in Zurich on April 29, 2017. The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on May 23, 2017, leading to an appeal to the Zurich High Court, which dismissed the complaint on June 29, 2017, citing a lack of evidence for criminal misconduct by the police. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined the legitimacy of the appeal based on civil claim implications, ultimately concluding that the individual was not legally authorized to bring the case forward in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Police Conduct Case Under cantonal Liability Act: The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on May 23, 2017, leading to an appeal to the Zurich High Court, which dismissed the complaint on June 29, 2017, citing a lack of evidence for criminal misconduct by the police. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined the legitimacy of the appeal based on civil claim implications, ultimately concluding that the individual was not legally authorized to bring the case forward in this context.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Wegweisung durch die Stadtpolizei), Nichteintreten Polizei und öffentliche Ordnung Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Zulassung der Zwangsvollstreckung privatrechtliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) according to this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_855/2017

Urteil vom 14. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Wegweisung durch die Stadtpolizei), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juni 2017.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit einer Wegweisung durch die Stadtpolizei Zürich von der Rathausbrücke in Zürich am 29. April 2017 Strafanzeige gegen die betreffenden Polizeibeamten. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2017 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2017 ab. Das Obergericht erwägt, aus der detaillierten Schilderung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Kontrolle durch die Stadtpolizei sowie des Verhaltens der Stadtpolizisten ihm gegenüber würden keinerlei Anzeichen für ein strafbares Verhalten im Sinne von Amtsmissbrauch oder Freiheitsberaubung hervorgehen.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Insofern ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Schon deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 6B_691/2017 vom 7. Juli 2017 E. 1). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld