Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_854/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Prison Sentence Summons Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_854/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by a cantonal administrative court regarding the execution of a criminal sentence, which was set to begin on January 9, 2012. The complainant argued against the rejection of a prior legal remedy concerning his obligation to serve the sentence, citing personal health issues and a desire for a broader solution to his situation. However, the court found that the complainant's arguments were largely irrelevant to the legal questions at hand and determined that the health-related claims did not meet the necessary legal standards for reconsideration, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Prison Sentence Summons Due to Insufficient Substantiation: The complainant argued against the rejection of a prior legal remedy concerning his obligation to serve the sentence, citing personal health issues and a desire for a broader solution to his situation. However, the court found that the complainant's arguments were largely irrelevant to the legal questions at hand and determined that the health-related claims did not meet the necessary legal standards for reconsideration, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafvollzug Vorladung Hafterstehungsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Nachstellung nach dem Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière), following the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_854/2011

Urteil vom 4. Januar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. Dezember 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Der Strafantritt wurde auf den 9. Januar 2012 festgesetzt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei. So macht er z.B. geltend, es sei schade, dass keine für alle gültige Lösung gefunden worden sei. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er daran sei, sein Leben total zu ändern. Für den Fall, dass wegen seiner Gesundheit etwas passieren werde, droht er an, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Diese und die weiteren ähnlichen Ausführungen haben mit der Frage, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG zum Strafvollzug aufgeboten werden darf, nichts zu tun und sind deshalb unzulässig.

Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsfähig ist oder nicht, ausführlich behandelt und bejaht (angefochtener Entscheid S. 6 - 8 E. 3). Was daran gegen das Recht verstossen oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Krankheit sei bisher nie ernst genommen worden und der Gefängnisarzt habe nur gesehen und geredet, ohne hinreichende Untersuchungen vorzunehmen. Diese und die weiteren ähnlichen Vorbringen sind nicht substanziiert genug und genügen deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn