Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_852/2019 KI-generiert

Federal Tribunal Upholds Acquittal for Attempted Coercion Despite Threat to Silence

Geschäftsnummer 6B_852/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was initially convicted by the District Court of Zurich for sexual coercion, multiple sexual acts with a child, multiple instances of pornography, and multiple instances of depicting violence, resulting in a conditional 24-month prison sentence with credit for 63 days already served. However, the individual was acquitted of the attempt at coercion. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Zurich appealed, seeking an additional conviction for attempted coercion and a total sentence of 40 months. The Court of Appeal partially upheld the appeal, modifying the sentence to 30 months but maintained the acquittal on the charge of attempted coercion. The prosecution further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the individual had threatened a 14-year-old not to disclose their sexual activities by stating that harm would come to her and her sister if she did, which constituted coercion. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether these statements amounted to a legal threat or merely a warning insufficient to constitute coercion under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 180 StGB, Art. 66 Abs. 4 BGG; Federal Tribunal Upholds Acquittal for Attempted Coercion Despite Threat to Silence: However, the individual was acquitted of the attempt at coercion. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Zurich appealed, seeking an additional conviction for attempted coercion and a total sentence of 40 months. The Court of Appeal partially upheld the appeal, modifying the sentence to 30 months but maintained the acquittal on the charge of attempted coercion. The prosecution further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the individual had threatened a 14-year-old not to disclose their sexual activities by stating that harm would come to her and her sister if she did, which constituted coercion. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether these statements amounted to a legal threat or merely a warning insufficient to constitute coercion under Swiss law.

Schlagwörter

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Versuchte Nötigung Strafzumessung versuchte Nötigung sexuelle Gewalt Drohung falsche Anschuldigung Teilnahme an der Straftat Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_852/2019

Urteil vom 16. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte Nötigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Mai 2019 (SB180461-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 21. Juni 2018 wegen sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornographie und mehrfacher Gewaltdarstellung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 63 Tagen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung sprach es ihn frei.

B. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung und beantragte, A.________ sei zusätzlich zu den Schuldsprüchen des Bezirksgerichts auch wegen versuchter Nötigung zu verurteilen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. A.________ erhob kein Rechtsmittel, die beiden Privatklägerinnen verzichteten auf eine Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht sprach es A.________ vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei.

In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung geht die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: A.________ sagte zu der zum Tatzeitpunkt 14½-jährigen Privatklägerin, nachdem er mit dieser (einvernehmlich) sexuelle Handlungen vorgenommen hatte, sie dürfe niemanden davon erzählen, andernfalls die Schwester der Privatklägerin und damalige Freundin von A.________, beide umbringen würde.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und A.________ sei zusätzlich wegen versuchter Nötigung und dementsprechend mit 32 statt 30 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB (Nötigung). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stelle die Äusserung des Beschwerdegegners nicht bloss eine Warnung, sondern eine Drohung dar. Der Beschwerdegegner habe die Tötung der Privatklägerin und von ihm selbst durch deren Schwester und seine damalige Freundin als von seinem Willen abhängig erscheinen lassen, indem er die Tötungen im Falle der Bekanntgabe unzutreffenderweise als feststehende Tatsache dargestellt habe. Die Privatklägerin, die damals noch ein Kind gewesen sei, habe dies infolge des Alters- und Wissensgefälles nicht richtig erkennen können und sei für begrenzte Zeit Opfer einer versuchten Nötigung geworden.

Zudem könne eine Nötigung nicht nur durch Gewalt oder Drohung, sondern auch durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit erfolgen. Der Auffangtatbestand diene zur Sanktionierung eines Verhaltens, das keine Androhung eines ernstlichen Nachteils beinhalte und demnach auch durch eine Warnung erfüllt sein könne. Der Beschwerdegegner habe die Privatklägerin mit seiner Äusserung, deren Schwester und seine damalige Freundin werde beide töten, derart stark unter Druck gesetzt, dass die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit sehr stark beschränkt gewesen sei.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Privatklägerin habe dem Beschwerdegegner versichert, sie erzähle nichts weiter, da sie es für möglich gehalten habe, dass ihre Schwester "ausraste". Daraus ergebe sich, dass die Privatklägerin die Aussagen des Beschwerdegegners - wie eine andere Person in ihrer Situation auch - nicht so verstanden habe, dass die Tötung in dessen Machtbereich gelegen habe, sondern dass ihre Schwester aus Wut und Eifersucht über die sexuellen Kontakte ausrasten und die Tötung durchführen könnte. Mithin liege keine Drohung, sondern eine blosse (nicht tatbestandsmässige) Warnung seitens des Beschwerdegegners vor. Aus dem gleichen Grund komme auch der Auffangtatbestand der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht zur Anwendung.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) das Recht - mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht - von Amtes wegen an ( Art. 106 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung bestätigen ( BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; 141 V 234 E. 1; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

2.2.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteile 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreiten und eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung entfalten ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3. Die Vorbringen, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht eine Drohung im Sinne von Art. 181 StGB zu Unrecht verneint,erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

3.1. Inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, die Privatklägerin habe die Aussage des Beschwerdegegners nicht so verstanden, dass eine allfällige Tötung durch die Schwester/damalige Freundin nicht in seinem Machtbereich liege, willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass er nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Tötung für den Fall, dass die (betrogene) Schwester der Privatklägerin von den sexuellen Handlungen erfahre, unzutreffenderweise als Tatsache dargestellt habe, lässt deren Ausführung nicht als von seinem Willen abhängig erscheinen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn er der Privatklägerin angedroht hätte, diese selber zu töten oder deren Schwester von den gemeinsamen sexuellen Handlungen zu erzählen, wobei letzteres mit der angestrebten Geheimhaltung der sexuellen Handlungen nicht vereinbar ist. Für die rechtliche Qualifikation als Drohung ist ebenfalls ohne Bedeutung, ob die Privatklägerin aufgrund ihrer Aussage, sie habe sich vorstellen können, dass ihre Schwester "ausraste", tatsächlich davon ausging, diese hätte sie und den Beschwerdegegner umbringen können, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (und auch die Vorinstanz anklingen lässt). Denn selbst wenn der Beschwerdegegner die Privatklägerin mit der Ankündigung der in Wahrheit nicht bestehenden Gefahr einer Tötung erschreckt haben sollte, macht dies dessen straflose Warnung nicht zu einer tatbestandsmässigen Drohung, da die behauptete Tötung nicht von seinem Willen abhängt. Die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Äusserung des Beschwerdegegners eine Drohung im Sinne von Art. 181 StGB verneint.

3.2. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Begründung der Vorinstanz, mangels Androhung ernstlicher Nachteile durch den Beschwerdegegner liege lediglich eine Warnung vor, sodass auch die Tatbestandsalternative der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ausscheide, eher "lapidar" ausfällt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Der Auffangtatbestand der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit sanktioniert Verhaltensweisen, die eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung auf die Willensbildung und -betätigung des Opfers erzeugen. Scheitert die Subsumtion des dem Täter vorgeworfenen Verhaltens unter die Nötigungshandlungen der Drohung oder Gewalt, weil - wie vorliegend - die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann nicht ungesehen ersatzweise auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit zurückgegriffen werden, da ansonsten die geforderte vergleichbare Zwangswirkung mit den gesetzlich genannten Tathandlungen der Gewaltanwendung und Drohung unterlaufen würde.

Die Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen des Auffangtatbestandes durch die Aufforderung des Beschwerdegegners, nicht über die sexuellen Handlungen zu sprechen, verneint. Ob eine "Warnung" gegenüber Kindern im Einzelfall das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise wie die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel eindeutig überschreiten kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da keine (besonderen) Umstände gegeben sind, die auf eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin im Sinne von Art. 180 StGB schliessen lassen. Der von der Beschwerdeführerin bemühte Vergleich mit "der Warnung vor dem bösen Zauberer" geht angesichts des Alters der 14½-jährigen Privatklägerin an der Sache vorbei. Nach der Äusserung kam es gemäss Akten trotz der von der Privatklägerin erkannten "Gefahr", dass ihre betrogene Schwester sie aus "Wut und Eifersucht" töten könnte, zu mindestens vier weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdegegner. Dass die Warnung des Beschwerdegegners die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere davon abgehalten haben könnte, mit einer Bezugsperson wie letztlich auch geschehen über die Vorkommnisse zu sprechen, ist nicht belegt und konnte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, verneinen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele wie das organisierte und mit Megaphon verstärkte Niederschreien eines Redners ( BGE 101 IV 167 ), die Bildung eines Menschenteppichs zur Hinderung am Verlassen eines Ausstellungsgeländes ( BGE 108 IV 165 ), Blockademassnahmen ( BGE 129 IV 6 ) oder Schikanestopps ( BGE 137 IV 326 ), in denen das Bundesgericht eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit bejaht hat, unterscheiden sich grundlegend vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und sind für einen (Rechts-) Vergleich ungeeignet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held