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6B_851/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning on Procedural Dismissal

Geschäftsnummer 6B_851/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was brought before the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Lucerne dismissed an appeal by the complainant, citing insufficient justification in the complaint submission as per legal requirements. The complainant sought immediate handling of a criminal report concerning multiple fraud cases and insisted on addressing significant damages claimed. However, the Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient argumentation regarding the legality of the Cantonal Court's decision and did not engage with the core issue of the dismissal. Consequently, the Tribunal refused to entertain the appeal and rejected a request for free legal representation, imposing court costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning on Procedural Dismissal: The complainant sought immediate handling of a criminal report concerning multiple fraud cases and insisted on addressing significant damages claimed. However, the Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient argumentation regarding the legality of the Cantonal Court's decision and did not engage with the core issue of the dismissal. Consequently, the Tribunal refused to entertain the appeal and rejected a request for free legal representation, imposing court costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (mehrfacher Betrug etc.), Nichteintreten Verfahrensüberprüfung Einstellung des Betrugsverfahrens materielle Überprüfung Strafanzeige Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds based on this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The amount of the reduced court costs was determined in conjunction with this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_851/2017

Urteil vom 5. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (mehrfacher Betrug etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat am 13. Juni 2017 auf eine Beschwerdeeingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Strafanzeige sei sofort zu behandeln. Der Schaden in Millionenhöhe sei wiedergutzumachen. Die 1000 Seiten Beweisschreiben bei der Justiz seien zu akzeptieren. Das Bundesgericht habe dem Täterschutz ein Ende zu setzen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeeingabe nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Er befasst sich vielmehr ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit und mit anderen Vorfällen, z.Bsp. seiner angeblichen Inhaftierung wegen Teilnahme an einem Gottesdienst und einer Beerdigung. Aus den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Anwalts ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill