Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_850/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal regarding time-barred challenge to a penal order and postal delivery proof

Geschäftsnummer 6B_850/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate court's refusal to enter into a late appeal, leaving the lower court's non-entry decision and the underlying penal order procedure untouched, with the prosecution prevailing. The dispute arose from a challenge against a penal order where the cantonal court dismissed the appeal as time-barred based on postal tracking evidence showing personal delivery on May 1, 2025. The Supreme Court based its decision on the strict pleading and substantiation requirements of Articles 42(2), 95, 97(1), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to demonstrate any arbitrary factual findings or violations of law regarding the calculation of procedural time limits or postal service records.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding time-barred challenge to a penal order and postal delivery proof: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzug Strafverfolgung prozessleitende Verfügungen Fristenberechnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gültigkeit der Postzustellung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_850/2025

Urteil vom 24. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. September 2025 (UH250150-O/U/AEP).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 15. September 2025 auf eine Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Anfechtungsund Beschwerdeobjekt ist allein der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 15. September 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die materielle Seite der Angelegenheit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Vor Bundesgericht kann es mithin nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Insofern wendet der Beschwerdeführer ein, seine handschriftlich unterschriebene Eingabe fristgerecht per Einschreiben an die zuständige Behörde eingereicht zu haben bzw. seine rechtzeitig eingereichte Eingabe sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihres Nichteintretensentscheids auf den bei den kantonalen Akten liegenden Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post. Daraus ergibt sich, dass die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 24. April 2025 dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 am Schalter der Poststelle Basel Bahnhof zugestellt wurde und dass der Beschwerdeführer den Empfang der Sendung persönlich mit seiner Unterschrift quittierte. Dass und inwiefern es bei der Zustellung zu Unregelmässigkeiten gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, der 1. Mai 2025 sei ein Feiertag, genügt nicht, um die auf den Track-and-Trace-Auszug gestützte Annahme der Vorinstanz, die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich sei dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 zugestellt worden, als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass die Vorinstanz den Fristenlauf, d.h. Beginn und Ende der Beschwerdefrist, unzutreffend ermittelt haben könnte. Mithin ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill