Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_850/2011 KI-generiert

Complainant Challenges Withdrawal of Appeal by Public Defense Counsel

Geschäftsnummer 6B_850/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a decision by a cantonal court that dismissed an appeal due to its withdrawal by the official defender, based on the assertion that it aligned with the will of the appellant. The appellant contended that he did not authorize the defender to withdraw the appeal, but failed to convincingly demonstrate that the facts as established by the lower court were incorrect or arbitrary. Additionally, the arguments presented were deemed irrelevant to the specific issue of the withdrawal, leading to a dismissal of the complaint without further legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 386 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant Challenges Withdrawal of Appeal by Public Defense Counsel: The appellant contended that he did not authorize the defender to withdraw the appeal, but failed to convincingly demonstrate that the facts as established by the lower court were incorrect or arbitrary. Additionally, the arguments presented were deemed irrelevant to the specific issue of the withdrawal, leading to a dismissal of the complaint without further legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug der Berufung Rückzug des Strafantrags Gegenanwalt verspätete Einwendungen Ausstandsbegehren anfechtbarer Zwischenentscheid Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible following the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 64 BGG

The court implicitly addressed the request for legal aid by stating that the request became moot because no court fees were charged.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_850/2011

Urteil vom 27. Januar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Dezember 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die vom Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern erhobene Berufung zufolge des mit Schreiben des damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. November 2011 erklärten Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.

Die Vorinstanz führt aus, nach der Darstellung des Verteidigers habe er die Berufung in Übereinstimmung mit einer Willensäusserung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Er sei als amtlicher Verteidiger zum Rückzug berechtigt gewesen, könne gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO doch derjenige, der ein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses auch zurückziehen (angefochtener Entscheid S. 2).

Der Beschwerdeführer macht zur Sache nur geltend, er habe dem Verteidiger nicht erlaubt, die Berufung zurückzuziehen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, darzulegen, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO befasst er sich überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde sind vor Bundesgericht unzulässig, da sie nicht die Frage des Rückzugs betreffen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn