Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_85/2014 KI-generiert

Juvenile Detention Transfer Over Media Pressure Violates Good Faith

Geschäftsnummer 6B_85/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Jugendgericht Zürich verurteilte X.________ (geb. 1995) am 8. November 2012 u.a. wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Es ordnete neben einer ambulanten Behandlung eine offene Unterbringung im Sinne von an, und zwar in Fortführung des im Urteilszeitpunkt bereits laufenden Massnahmesettings bei der Therapieeinrichtung A.________. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Jugendgericht zugunsten der Massnahme auf.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 BV; Juvenile Detention Transfer Over Media Pressure Violates Good Faith: 1995) am 8. November 2012 u.a. wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Es ordnete neben einer ambulanten Behandlung eine offene Unterbringung im Sinne von an, und zwar in Fortführung des im Urteilszeitpunkt bereits laufenden Massnahmesettings bei der Therapieeinrichtung A.________. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Jugendgericht zugunsten der Massnahme auf.

Schlagwörter

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Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung Überstellungshaft Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Verletzung von Verfahrensrechten Treu und Glauben Haftprüfungsverfahren persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in E. 6 and applied in order 3, this provision dictates that no court costs are to be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in E. 6 and applied in order 4, this provision governs the indemnification of the appellant in federal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in E. 1, this provision establishes the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning provisional custody.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BK 2025 62 (2025-02-21) · be
Juvenile Crisis Placement Upheld Due to Acute Self-Endangerment and Non-Compliance
«…weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grös- sere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Fe- bruar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 v…»
7B_758/2024 (2024-07-31)
Juvenile Open Placement Upheld for Attempted Homicide Suspect
«…B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 2; 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 172 ; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenents…»
BK 2023 470 (2024-02-09) · be
Juvenile Placement Appeal Dismissed: Closed Facility Necessary for Dissocial Personality Disorder Treatment
«…herapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung d…»
6B_273/2021 (2022-08-25)
Juvenile Custodial Care Compensation Claim Rejected Under Swiss Law
«…herapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung d…»
6B_623/2022 (2022-08-25)
Appeal on Compensation for Juvenile Over-Detention and Institutional Placement
«…herapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung d…»
6B_833/2022 (2022-08-25)
Enforcement of Juvenile Placement Measure Upheld Despite Appellant's Age and Instability
«…kte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (vgl. Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung…»
1B_292/2022 (2022-07-28)
Minor's Challenge to Provisional Closed Placement Confirmed Despite Procedural Defect
«…Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensi…»
BK 2021 518 (2021-12-01) · be
Appeal Against Provisional Placement of Minor Exhibiting Life-Threatening Self-Endangerment
«…tellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung er- hält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Ände…»
BK 2021 518 (2021-12-01) · be
Prosecutor's Order for Placement Upheld Despite Appeal
«…ichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zu…»
CPR 2020 16 (2020-05-15) · ju
Juvenile Placement Order Limited to Three Months
«…temporaire en milieu fermé était possible pour une durée de 3 à 6 mois dans l’attente d’une expertise psychiatrique (TF 6B_85/2014 du 18 février 2014 consid. 4) ; de même a été jugé conforme à l’art. 15 al. 2 DPMin un placement provisoire d’un mineur…»
6B_326/2020 (2020-04-17)
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«…Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 172 ; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1). Das Bundesge…»
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Provisional Closed Placement Upheld for Juvenile Due to Persistent Endangerment and Failed Interventions
«…rspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VA- LÄR, a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Zwar wird in Art. 15 Abs. 2 JStG die Mög- lichkeit einer kurzfristi…»
BK 2019 264 (2019-06-28) · be
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«…n und das Finden einer kurzfristigen Lösung (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Kurzfristig und vorübergehend bedeutet hier insgesamt 3-6 Monate (Urteil des Bund…»
BK 2019 222 (2019-05-27) · be
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«…immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Wie sich aus dem Gesetzestext ableiten lässt, darf auf die geschlossene Un- ter…»
6B_661/2018 (2018-08-24)
Juvenile Educational Measure Continuation Despite Non-Cooperation vs. Proportionality
«…erreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_ 437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_85/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich*

, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Das Jugendgericht Zürich verurteilte X.________ (geb. 1995) am 8. November 2012 u.a. wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Es ordnete neben einer ambulanten Behandlung eine offene Unterbringung im Sinne von

Art. 15 Abs. 1 JStG

an, und zwar in Fortführung des im Urteilszeitpunkt bereits laufenden Massnahmesettings bei der Therapieeinrichtung A.________. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Jugendgericht zugunsten der Massnahme auf.

Am 25. August 2013 strahlte das Schweizer Fernsehen einen Dokumentarfilm über die Arbeit des für X.________ zuständigen Jugendanwalts aus. Thematisiert wurde u.a. dessen Umgang mit dem Jugendlichen genannt "Carlos" im Rahmen des für diesen spezifisch installierten Massnahmesondersettings. Die Medien griffen den Fall in der Folge auf. Auf Kritik stiessen namentlich die Höhe der Kosten und die Ausgestaltung des Sondersettings.

Am 30. August 2013 wies die Jugendanwaltschaft Zürich X.________ vorübergehend in das Gefängnis Limmattal ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 4. September 2013 ab. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein (Urteil 6B_840/2013 vom 10. September 2013). Die Versetzung in das Gefängnis wurde zweimal verlängert bis längstens am 30. November 2013.

B. Am 19. November 2013 eröffnete die Jugendanwaltschaft Zürich ein Massnahmeabänderungsverfahren und verfügte die vorsorgliche Unterbringung von X.________ in eine geschlossene Einrichtung im Sinne von

Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG

. Am 21. November 2013 wurde er in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums Uitikon (MZU) eingewiesen. Die Jugendanwaltschaft begründete ihr Vorgehen damit, die Sicherheit des Jugendlichen und Dritter vor schwerwiegender Gefährdung könne anders nicht hinreichend gewährleistet werden. Weil X.________ am bisherigen Massnahmesetting festhalte und eine andere offene Unterbringung ablehne, sei er vorübergehend geschlossen einzuweisen. Es sei gutachterlich abzuklären, wo der Jugendliche heute stehe.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ am 27. Dezember 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Sondersetting bei der Therapieeinrichtung A.________ sei wieder zu installieren und er sei per sofort, spätestens jedoch per 28. Februar 2014, dahin zurückzuversetzen. Eventualiter und subeventualiter sei der obergerichtliche Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz und die Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich seien anzuweisen, ihn per sofort bzw. per 28. Februar 2014, spätestens jedoch per 31. März 2014, in einer andern offenen Anstalt zu platzieren. Andernfalls sei er für die Dauer des Verfahrens auf freien Fuss zu setzen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Oberjugendanwaltschaft beantragt deren Abweisung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid in einer Strafvollzugssache im Sinne von

Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG

. Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

). Diese Voraussetzung ist bei der vorsorglichen Einweisung in eine geschlossene Einrichtung erfüllt. Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden.

2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Überprüfung der vorübergehenden Unterbringung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung der Massnahmeeinrichtung Uitikon. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme nach

Art. 98 BGG

. Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Urteile 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2 und 1B_245/2012 vom 22. Mai 2012 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (

Art. 5 Abs. 3 sowie

Art. 9 BV

) sowie der Verfahrensfairness (

Art. 29 BV

) geltend. Soweit er mit seinen Vorbringen über den im bundesgerichtlichen Verfahren eng begrenzten Streitgegenstand hinausgeht und/oder er sich nicht an die in

Art. 98 BGG

vorgesehene Beschränkung der Rügegründe hält, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3. Nach dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz von

Art. 5 Abs. 3 BV

haben staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln.

Art. 9 BV

gewährleistet jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach

Art. 29 Abs. 1 BV

hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung.

4. Die Schutzmassnahmen für Jugendliche sind in den

Art. 12 ff. JStG

geregelt. Sie umfassen u.a. die offene und die geschlossene Unterbringung (

Art. 15 JStG

). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss

Art. 15 Abs. 2 JStG

nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Nach

Art. 15 Abs. 3 JStG

ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde.

Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (i.S.v.

Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG

) kann sich eine vorsorgliche stationäre Massnahme etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7). Eine vorsorgliche Massnahme kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von

Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG

) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch "unerreichbar" ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Zwar wird die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung "in Krisensituationen" in einer geschlossenen Einrichtung in

Art. 15 Abs. 2 JStG

nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Lehre).

5.

5.1.

Die Vorinstanz schützt die vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des MZU im Wesentlichen mit der Begründung, nach einer über einjährigen Betreuung im Sondersetting sei es legitim, eine Standortbestimmung zur weiteren Massnahmeplanung unter erneuter Abklärung der Risiken und der Legalprognose vorzunehmen. Es bedürfe hierzu einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers (Entscheid, S. 14 ff.).

5.2.

Am 8. November 2012 wurde über den Beschwerdeführer eine offene Unterbringung gemäss

Art. 15 Abs. 1 JStG

angeordnet. Das Jugendgericht stützte sich im Wesentlichen auf das forensisch-psychiatrische Aktengutachten vom 12. Mai 2012. Der Gutachter stufte den Beschwerdeführer als eindeutig massnahmebedürftig und als rückfallgefährlich ein, wenn keine adäquaten Massnahmen ergriffen würden. Er empfahl eine 1:1 Betreuung. Die gutachterlichen Vorgaben wurden umgesetzt und die angeordnete Schutzmassnahme im Rahmen des Massnahmesettings bei der Therapieeinrichtung A.________ vollzogen. Das Jugendgericht wertete das im Zeitpunkt des Urteils von der Jugendanwaltschaft bereits installierte Massnahmesetting als erfolgversprechend und ordnete dessen Fortführung an (kantonale Akten, act. 4/1, Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 8. November 2012, S. 20 ff., S. 22). Die Einschätzung des Jugendgerichts zum positiven Verlauf der Massnahme teilt die Vorinstanz. Sie hebt in ihrem Entscheid (S. 4, 18) hervor, dass die Massnahme im Sondersetting bei der Therapieeinrichtung A.________ bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers erfreulich verlief.

5.3.

Der Vollzug aller Schutzmassnahmen richtet sich nach dem übergeordneten Vollzugsziel der Sozialintegration des Jugendlichen und der Verhinderung eines Rückfalls. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es zulässig und geboten, eine Schutzmassnahme im Hinblick auf die weitere Massnahmeplanung in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Entwicklung von Jugendlichen ist nicht abgeschlossen, sondern stetig im Fluss, und ihre persönlichen Verhältnisse können sich - insbesondere auch unter dem Einfluss einer Massnahme - sehr schnell ändern. Die (laufende) Schutzmassnahme darf und muss daher auf ihre Wirkungen auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüft werden können. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier ein auf die speziellen Bedürfnisse des Jugendlichen ausgerichtetes Massnahmesondersetting installiert wurde. Wenn die Vorinstanz mit der Jugendanwaltschaft deshalb davon ausgeht, nach 13-monatigem Massnahmevollzug im Sondersetting sei eine erneute Standortbestimmung zur Abklärung der Risiken und Legalprognose erforderlich (Entscheid, S. 17), ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, selbst wenn die gerichtlich angeordnete Massnahme wie hier einen positiven Verlauf aufweist.

5.4.

Dass ein Abklärungsbedarf zur weiteren Massnahmeplanung besteht, vermag indes die seit Monaten geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers weder zu erklären noch zu rechtfertigen. Dieser verhielt sich im Sondersetting der gerichtlich angeordneten Massnahme nach

Art. 15 Abs. 1 JStG

verlässlich und stabil und zeigte persönliche und schulische Fortschritte (kantonale Akten, act. 9/1, Bericht Oberjugendanwaltschaft, S. 4). Er liess sich mit andern Worten, auch in deliktischer Hinsicht, nichts Relevantes zuschulden kommen (vgl. vorstehend E. 4; Entscheid, S. 18). Die von der Vorinstanz und der Jugendanwaltschaft als nötig beurteilte Begutachtung hätte deshalb im Rahmen der laufenden Schutzmassnahme stattfinden können und müssen. Dass es nicht dazu kam, hat nicht der Beschwerdeführer zu verantworten. Der abrupte Abbruch des Sondersettings steht in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Verhalten, welches eine geschlossene Unterbringung im Sinne einer Krisenintervention vorübergehend erlaubt und zum Wohle des Jugendlichen geboten hätte. Der Settingabbruch und die damit einhergehende vorsorgliche Einweisung in die geschlossene Abteilung des MZU war vielmehr Folge der kritischen medialen Berichterstattung und des wachsenden öffentlichen Drucks. Dass der Beschwerdeführer den unvermittelten Massnahmeabbruch als unfair empfindet, ist grundsätzlich nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der geschlossenen Unterbringung (zwecks Begutachtung) herangezogen werden. Die Einweisung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des MZU, welche einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte darstellt, beruht damit im Ergebnis auf sachfremden Gründen. Sie steht im Widerspruch mit den als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Um die dafür notwendigen organisatorischen Vorkehren zu ermöglichen, ist eine kurze Frist von 10 Tagen zu gewähren.

6. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 4 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz hat dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführer unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils, aus der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung entlassen wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill