Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_848/2021 KI-generiert

Private Claimant's Standing to Appeal Criminal Non-Prosecution Decision Rejected

Geschäftsnummer 6B_848/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant sought to initiate a criminal proceeding against an employee of a debt enforcement office, alleging misconduct and threats. However, the Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided not to pursue the case on February 8, 2021. Upon challenging this decision, their complaint was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on June 7, 2021. Consequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to appeal the decision, but the tribunal determined that the complainant lacked standing to demand a civil claim that could influence the criminal proceedings. As a result, the Swiss Federal Tribunal found it had no grounds to hear the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 5 SchKG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 432 Abs. 2 StPO; Private Claimant's Standing to Appeal Criminal Non-Prosecution Decision Rejected: However, the Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided not to pursue the case on February 8, 2021. Upon challenging this decision, their complaint was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on June 7, 2021. Consequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to appeal the decision, but the tribunal determined that the complainant lacked standing to demand a civil claim that could influence the criminal proceedings. As a result, the Swiss Federal Tribunal found it had no grounds to hear the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Drohung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Privatstrafklage Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung Urkundsbeamter Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to lack of legitimacy and insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant consideration for the appellant's financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_848/2021

Urteil vom 6. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2021 (BK 21 94).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren gegen einen Mitarbeiter eines Betreibungsamtes wegen Amtsmissbrauchs und Drohung mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Mitarbeiter des Betreibungamts keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 5 SchKG , Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom⁠ 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

4. Die Kosten- und Entschädigungsregelung stützt die Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 StPO sowie auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO und BGE 147 IV 47 (angefochtener Beschluss S. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Zahlung (eines Drittels) der Entschädigung an den Beschuldigten beanstandet, zeigt er nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz die Rechtslage verkannt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen verletzt haben könnte.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill