Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Traffic Fine Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was fined CHF 250 by the Zurich City Prosecutor's Office on April 26, 2018, for violating traffic rules by allegedly disobeying a traffic signal. The individual filed an objection on May 9, 2018, which was deemed invalid by the prosecutor's office due to lateness. Despite being given a chance to withdraw the objection, the individual chose to pursue it, leading to the case being transferred to the Zurich District Court. On January 30, 2019, the court rejected the objection, confirming the fine's validity. An appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed on June 27, 2019. Subsequently, the individual attempted to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but his submission did not meet formal requirements and was ultimately dismissed due to insufficiency in addressing the court's prior reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG; Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Traffic Fine Case: The individual filed an objection on May 9, 2018, which was deemed invalid by the prosecutor's office due to lateness. Despite being given a chance to withdraw the objection, the individual chose to pursue it, leading to the case being transferred to the Zurich District Court. On January 30, 2019, the court rejected the objection, confirming the fine's validity. An appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed on June 27, 2019. Subsequently, the individual attempted to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but his submission did not meet formal requirements and was ultimately dismissed due to insufficiency in addressing the court's prior reasoning.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure.
The decision explicitly states that an exception is made regarding the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_846/2019
Urteil vom 20. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2019 (UH190048-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. April 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Lichtsignals) mit Fr. 250.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 Einsprache. In der Folge wies das Stadtrichteramt ihn darauf hin, es halte die Einsprache wegen Verspätung für ungültig. Es setzte ihm Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen, ansonsten diese zur Beurteilung der Gültigkeit dem Gericht überwiesen werde. Weil der Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhielt, überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich, welches am 30. Januar 2019 auf die Einsprache nicht eintrat und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. April 2016 feststellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Juli 2019 an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Stattdessen äussert er sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit (z.B er habe keine Ampel übertreten, er habe zwei Zeugen, er habe nur einen Rettungskorridor für "emergency-Autos" geöffnet), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2019 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht und ihn darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen könne. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2019 eine weitere Eingabe ein, welche indessen nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und somit verspätet ist. Abgesehen davon genügte sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da auch sie keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts enthält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Der Umstand, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill