Hotel Guest's Claim of Inhumane Treatment Against Owner Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hotel guest alleged that the hotel owner mistreated him during his stay from May to November 2013. Following his complaint, the relevant prosecutorial authority chose not to pursue the case, and this decision was upheld by the cantonal court. The guest subsequently appealed to the federal court without explicitly stating his requests, generally seeking the owner's conviction. However, the higher court found that the guest did not sufficiently demonstrate any criminal behavior by the hotel owner, as mere rudeness or failure to meet contractual obligations typically do not constitute a crime. Hence, the court decided not to consider the appeal due to inadequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Hotel Guest's Claim of Inhumane Treatment Against Owner Dismissed: Following his complaint, the relevant prosecutorial authority chose not to pursue the case, and this decision was upheld by the cantonal court. The guest subsequently appealed to the federal court without explicitly stating his requests, generally seeking the owner's conviction. However, the higher court found that the guest did not sufficiently demonstrate any criminal behavior by the hotel owner, as mere rudeness or failure to meet contractual obligations typically do not constitute a crime. Hence, the court decided not to consider the appeal due to inadequate justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper substantiation, applied according to this procedural article.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The court took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_846/2014
Urteil vom 26. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. August 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdegegner 2 ist Inhaber eines Hotels, in welchem der Beschwerdeführer von Mai bis November 2013 wohnte. Dieser wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe ihn während seines Aufenthalts unmenschlich behandelt.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Sache am 30. Juni 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. August 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 an.
2. Es muss nicht geprüft werden, ob die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erfüllt sind, weil die Beschwerde ohnehin die Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, abgesehen davon, dass in einem Fall die Strafantragsfrist nicht eingehalten worden sei, vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit der Beschwerdegegner 2 Straftaten begangen habe. Unhöflichkeiten und das Nichteinhalten von vertraglichen Vereinbarungen seien nicht ohne Weiteres strafbar (Beschluss S. 3-6 E. 3).
Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist zur Hauptsache von vornherein kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 zu entnehmen. Eine Straftat könnte allenfalls das Wegräumen unter anderem von Autorädern sein. Indessen stellt die Vorinstanz dazu in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei nicht erkennbar, wer die Sachen weggeräumt haben soll (Beschluss S. 6 oben). Die reine Behauptung des Bescherdeführers, es sei der Beschwerdegegner 2 gewesen, genügt für einen Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte, nicht.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn