Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_845/2022 KI-generiert

Petitioner Lacked Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation Request Against Officials Over Mask Mandates

Geschäftsnummer 6B_845/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested the initiation of criminal proceedings against seven members of the Bern cantonal government and the Bern city council for alleged coercion related to the enforcement of a mask mandate during the COVID-19 pandemic. The Bern-Mittelland Regional Public Prosecutor's Office issued a decision of non-prosecution on April 25, 2022. The individual appealed this decision, but the Bernese Oberland Higher Court dismissed the appeal on June 1, 2022, affirming the decision not to proceed with the investigation. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Lacked Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation Request Against Officials Over Mask Mandates: The Bern-Mittelland Regional Public Prosecutor's Office issued a decision of non-prosecution on April 25, 2022. The individual appealed this decision, but the Bernese Oberland Higher Court dismissed the appeal on June 1, 2022, affirming the decision not to proceed with the investigation. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Maskentragpflicht Staatshaftung Strafuntersuchung ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_845/2022

Urteil vom 20. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2022 (BK 22 226).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer forderte in seinem Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2022 ein Strafverfahren gegen alle sieben Regierungsräte des Kantons Bern sowie den Stadtrat Bern wegen Nötigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der diesbezüglich verordneten Maskenpflicht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. April 2022 eine Nichtanhandnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich insoweit um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbaren Regierungsräte des Kantons Bern und die angeblich fehlbaren Berner Stadträte zu. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01; siehe auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; BSG 101.1) und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Der Beschwerdeführer hat somit kein Beschwerderecht in der Sache und kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen verneint.

3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3).

Zur Anfechtung der Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft geschützt und die kantonale Beschwerde materiell als unbegründet abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in der Sache aus den dargelegten Gründen nicht legitimiert (vgl. vorstehend E. 2), sodass darauf nicht einzutreten ist. Weil die Eventualbegründung folglich bestehen bleibt, muss nicht geprüft werden, ob die vorinstanzliche Hauptbegründung, mit welcher auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten wurde, im Einklang mit Bundesrecht steht. Zwar könnte der Beschwerdeführer die Frage der ihm abgesprochenen Legitimation im Rahmen der sog. "Star-Praxis" ( BGE 141 IV 1 E. 1.1) rügen. Selbst wenn das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die Vorinstanz habe die Legitimation zu Unrecht verneint, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die Sache an diese zurückgewiesen würde, zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG so oder anders mit Ausführungen zur Sache nicht zu hören wäre (vgl. Urteil 6B_376/2022 vom 2. Mai 2022 mit Hinweis).

4. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill