Complainant v. Prosecution (Lack of Substantiation in Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn September 15, 2020, an individual and his spouse filed a criminal complaint alleging housebreaking, coercion, fraud, and "sexist, sexual insult, discrimination/personal injury." The Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office decided on March 2, 2021, not to pursue a criminal investigation. The complainant challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber dismissed the appeal on May 31, 2021. Furthermore, the court also denied their request for legal aid. The complainant subsequently submitted an application and a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the Zurich court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Prosecution (Lack of Substantiation in Appeal): The complainant challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber dismissed the appeal on May 31, 2021. Furthermore, the court also denied their request for legal aid. The complainant subsequently submitted an application and a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the Zurich court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on the non-admittance (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of proper substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) due to the hopelessness of the claims.
Used to impose reduced court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_844/2021
Urteil vom 23. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch usw.), unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 31. Mai 2021 (UE210084-O/U/GRO).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Am 15. September 2020 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Betrugs und "sexistischer-, sexueller Beleidigung, Diskriminierung/Persönlichkeitsverletzung". Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm eine Strafuntersuchung am 2. März 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Der Beschwerdeführer reicht "ein Gesuch mit Beschwerde" gegen das Urteil des Obergerichts ein.
2. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne persönliche Anhörung spruchreif.
3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG , damit dieser eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Zudem ist die Beschwerdebegründung, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 BGG ). Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht erhoben. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsbeistand nach Art. 64 Abs. 2 BGG während der Beschwerdefrist ist folglich nicht mehr möglich.
4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht zu genügen. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise, dass der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Dass alleine der Beschwerdeführer - und nicht auch seine Ehefrau - ein Rechtsmittel an die Vorinstanz eingereicht haben soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Folglich ist gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Kostenentscheid in Bezug auf die solidarische Haftbarkeit bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill