Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_843/2015 KI-generiert

Criminal Proceedings Discontinuation: Legal Costs Refusal Upheld

Geschäftsnummer 6B_843/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A neighbor reported alleged illegal disposal of cigar and cigarillo stubs by another individual on his property, leading to a police inquiry. The accused denied the allegations, claiming that the stubs were placed in a metal fire basket, although he could not rule out that wind might have carried them onto the complainant's land. The prosecution subsequently issued a penalty order for a minor offense, to which the accused responded by contesting the charges and requesting compensation for legal fees. The prosecution eventually dismissed the case due to insufficient evidence. The accused sought a review of the decision, aiming for reimbursement of legal expenses, which was later denied by the appellate court, prompting a further appeal to the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 1 Abs. 1 StPO, Art. 64 LTF; Criminal Proceedings Discontinuation: Legal Costs Refusal Upheld: The accused denied the allegations, claiming that the stubs were placed in a metal fire basket, although he could not rule out that wind might have carried them onto the complainant's land. The prosecution subsequently issued a penalty order for a minor offense, to which the accused responded by contesting the charges and requesting compensation for legal fees. The prosecution eventually dismissed the case due to insufficient evidence. The accused sought a review of the decision, aiming for reimbursement of legal expenses, which was later denied by the appellate court, prompting a further appeal to the federal tribunal.

Schlagwörter

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Entschädigung (Einstellung eines Strafverfahrens) Einstellung des Verfahrens Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Strafanzeige Zumutbarkeit Parteientschädigung Einziehung von Taterträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Implicitly applied by the absence of an order for cost coverage for indigence.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited to impose the federal court costs on the appellant because the appeal was dismissed (although only mentioned in the final order number 2 as imposing costs without citing Art. 66).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Used to confirm that decisions on claims for compensation and satisfaction are subject to appeal to the Federal Tribunal in criminal matters.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis for the right to compensation for the appropriate exercise of procedural rights when proceedings are discontinued.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

30073 (2022-10-25) · nw
Speeding Fine Procedure Appeal
«…nforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil [des Bundesgerichts] 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an…»
6B_1472/2021 (2022-05-30)
Parking Fine Dispute and Legal Fee Compensation
«…er zu beurteilende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der konkreten Umstände in mehrfacher Hinsicht von dem im Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 beurteilten Fall, auf welchen die Vorinstanz sich beruft. Belastend für den Beschwerdeführer war v…»
6B_197/2022 (2022-05-25)
Legal Costs Compensation for Defense Against Traffic Violation with Potential License Withdrawal
«…s Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf die Umstände an, die im Zeitpunkt der…»
SK 2021 5 (2021-06-29) · be
Petty Theft Conviction Overturned Due to Insufficient Evidence
«…es abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Was die Angemessenheit des vom Anwalt bzw. der Anwältin betriebenen Auf- wands betrifft,…»
BK 2021 158 (2021-06-11) · be
Compensation Denial for Legal Expenses in Minor Regulatory Offense Appeal
«…hen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 und 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11.…»
23405 (2021-02-20) · nw
Appellant Acquittal on Residency and Registration Reporting Violations Due to Lack of Prior Administrative Finding
«…Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte wegen…»
BK 2020 372 (2020-11-03) · be
Man Denied Reimbursement for Defense Costs in Dismissed Sexual Harassment Case
«…sind geradezu typisch für ei- nen Bagatellfall wie den vorliegenden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016). Da zudem keinerlei weitere Zeugen oder Auskunftspersonen zur Sache befragt wur…»
23405 (2020-07-30) · nw
Acquittal for Failure to Report Change of Address Without Prior Administrative Residence Determination
«…Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte wegen…»
SK 2019 452 (2020-06-04) · be
Acquittal for Petty Theft Due to Insufficient Evidence
«…bei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, betonte das B…»
BK 2019 443 (2020-01-30) · be
Prosecutorial Dismissal of Traffic Violation for Severe Impact Upheld; Compensation Denial Violated Presumption of Innocence
«…it keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_843/2015 vom 24. Februar 5 2016…»
BK 2019 367 (2019-12-12) · be
Appeal Against Dismissal of Criminal Proceedings: Legal Costs and Moral Satisfaction for House Search
«…6 len sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 403 vom 29.…»
502 2019 239 (2019-10-10) · fr
Parking Violation Compensation Denial Appeal
«…einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil BGer 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der B…»
BK 2019 173 (2019-06-11) · be
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«…ebruar 2019 sei nicht vergleichbar, weil der dortige Beschwerdeführer selber Anwalt gewesen sei. Das Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 sei ebenfalls nicht vergleichbar: Nach Studium der relativ umfangreichen Akten – insb. der V…»
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«…7 / 15 Tribunale federale 6B_322/2017 del 27 ottobre 2017 consid. 2.4.1 con rinvii; sentenza del Tribunale federale 6B_843/2015 del 24 febbraio 2016 consid. 2.2) e va evitato lo schematismo (sentenza del Tribunale federale 6B_387/2013 dell'8 lugli…»
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Federal Supreme Court Decision on Compensation for Legal Fees After Dismissed Embezzlement Investigation
«…en des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Die Frage, ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_843/2015

Urteil vom 24. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung (Einstellung eines Strafverfahrens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ erstattete am 24. Januar 2014 bei der Polizei in B.________/TG Strafanzeige gegen seinen Nachbarn X.________. Er verdächtigte diesen, seit Anfang Dezember 2013 mehrfach Zigarren- und Zigarillo-Stummel von dessen höher gelegenem Grundstück auf sein tiefer liegendes Grundstück beziehungsweise auf das Dach des Hauses und auf den Rasen geworfen und so illegal entsorgt zu haben. X.________ wurde am 13. Februar 2014 durch die Polizei befragt. Er bestritt den Vorhalt. Er machte geltend, er lege die Stummel jeweils auf den auf seinem Sitzplatz befindlichen Feuerkorb aus Metall. Er könne aber nicht ausschliessen, dass der Wind die Stummel von dort auf das Grundstück von A.________ geweht habe.

B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sprach X.________ mit Strafbefehl vom 11. März 2015 der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz des Kantons Thurgau durch Wegwerfen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (§ 30 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Abfallgesetz/TG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.-- respektive, bei schuldhafter Nichtbezahlung, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

X.________ erhob Einsprache. Er beantragte, das Verfahren sei einzustellen und es sei ihm eine Entschädigung für seinen anwaltlichen Aufwand in der Höhe von CHF 680.50 zuzusprechen. Er wurde am 8. April 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers und des Anzeigeerstatters durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er bestritt, die ihm vorgeworfene Straftat begangen zu haben.

C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Strafverfahren gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das Abfallgesetz des Kantons Thurgau in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, da kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage rechtfertigte. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Der beschuldigten Person wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

X.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Entschädigung für seinen anwaltlichen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'967.40 zuzusprechen.

D. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 2. Juli 2015 ab.

E. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers für das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückzuweisen. Der Kanton Thurgau sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Erwägungen:

1. Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG , gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( BGE 139 IV 206 E. 1).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ).

2.1. Die schweizerische Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone ( Art. 1 Abs. 1 StPO ). Da die Gegenstand des Verfahrens bildende Übertretung kantonalrechtlicher Natur ist, kann die schweizerische Strafprozessordnung nicht als Bundesrecht, sondern nur als stellvertretendes kantonales Recht Anwendung finden. Gemäss § 39 des thurgauischen Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar 2011, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar. Die Kognition des Bundesgerichts ist daher auf Willkür beschränkt. Das Bundesgericht hat mithin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfiel, also in schlechterdings unhaltbarer Weise entschied, indem sie erkannte, im vorliegenden Verfahren sei der Beizug eines Anwalts nicht angemessen gewesen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

2.3. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner polizeilichen Befragung den vom Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf. Gleichwohl erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Erst als dieser vorlag, zog der Beschwerdeführer einen Anwalt bei, welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl verfasste. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Anwalts durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Diese stellte das Verfahren ein, da nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Zigarren- und Zigarillo-Stummel vom Wind auf die Liegenschaft des Anzeigers geweht oder von einer Drittperson dorthin geworfen worden sein könnten. Die Straftat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, ist eine kantonalrechtliche Übertretung. Konsequenzen etwa zivil- oder administrativrechtlicher Art waren nicht zu befürchten. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er habe Zigarren- und Zigarillo-Stummel auf das Nachbargrundstück geworfen, ist in tatsächlicher Hinsicht einfach und bietet rechtlich keine Schwierigkeiten. Komplikationen irgendwelcher Art waren auszuschliessen. Um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, benötigte der Beschwerdeführer, ein kaufmännischer Angestellter, keine Kenntnisse von Rechtsprechung und Lehre und keine besondere Verteidigungsstrategie. Zwar war das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter seit längerer Zeit angespannt und war es auch aus diesem Grunde für den Beschwerdeführer nach dessen Aussagen von Bedeutung, dass er sich erfolgreich gegen den vom Nachbarn erhobenen Vorwurf zur Wehr setzen konnte. Dies ist indessen kein ausreichender Grund für den Beizug eines Anwalts. Für den Beschwerdeführer belastend war nicht das Strafverfahren als solches, sondern der seit langer Zeit andauernde nachbarschaftliche Konflikt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der konkreten Umstände in mehrfacher Hinsicht von dem im Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 beurteilten Fall, auf welchen der Beschwerdeführer sich beruft. In jenem Fall betreffend eine Auffahrkollision im Strassenverkehr war nicht absehbar, inwiefern die Rückenverletzung eines Unfallbeteiligten das weitere Verfahren beeinflussen würde, und konnte der Ausgang des Strafverfahrens Konsequenzen in haftpflichtrechtlicher, versicherungsrechtlicher und administrativrechtlicher Hinsicht haben (siehe das zitierte Urteil E. 2.3).

Zwar sind an die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers keine hohen Anforderungen zu stellen und wird der Beizug auch bei blossen Übertretungen im Besonderen nach Erlass eines Strafbefehls häufig als angemessen erscheinen. Die Vorinstanz verfiel indessen nicht in Willkür, indem sie den Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als angemessen erachtete, da es sich in jeder Hinsicht um eine Bagatelle handelte.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf