Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Procedural Closure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who approached the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed his appeal process because he retracted his appeal, according to a decision issued on September 16, 2024. The appellant did not address in his complaint whether the lower court correctly deemed the appeal process concluded due to the withdrawal. Instead, he focused on substantive issues, such as grievances about the first-instance judgment, accusations of bias against the judge, and complaints about the retention of his property. Consequently, as he failed to engage with the procedural question at issue, the complaint lacked a proper legal basis, preventing the federal tribunal from proceeding with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Procedural Closure: The appellant did not address in his complaint whether the lower court correctly deemed the appeal process concluded due to the withdrawal. Instead, he focused on substantive issues, such as grievances about the first-instance judgment, accusations of bias against the judge, and complaints about the retention of his property. Consequently, as he failed to engage with the procedural question at issue, the complaint lacked a proper legal basis, preventing the federal tribunal from proceeding with it.
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KI-generiertUsed to declare non-entry into the merits of the appeal due to lack of proper substantiation.
Used in the disposition to decide that no court costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_842/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2024 (SST.2024.167).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. September 2024 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2).
3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Berufungsverfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe den Rückzug der Berufung nicht erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, macht in diesem Zusammenhang u.a. Ausführungen zum erstinstanzlichen Schuld- und Strafpunkt, beschwert sich über eine angebliche unrechtmässige Zurückbehaltung seines "Power Book G4" und wirft der erstinstanzlichen Einzelrichterin zudem Befangenheit vor. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses infolge Berufungsrückzugs setzt er sich hingegen nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird damit gegenstandslos, wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst am letzten Tag der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill