Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_841/2013 KI-generiert

Claimant Lacks Standing to Appeal Prosecutor's Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Defamation Due to Reserved Civil Claims

Geschäftsnummer 6B_841/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against another for defamation, claiming that the latter made false accusations in public letters that harmed the complainant's reputation. The local prosecution service decided not to proceed with the investigation, a decision that was subsequently upheld by the appellate court. The complainant, dissatisfied with this outcome, appealed, arguing a procedural violation and seeking to reopen the investigation. The court examined the validity of the appeal, particularly focusing on the complainant's standing to challenge the decision and the appropriateness of the costs incurred in the legal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 318 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Claimant Lacks Standing to Appeal Prosecutor's Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Defamation Due to Reserved Civil Claims: The local prosecution service decided not to proceed with the investigation, a decision that was subsequently upheld by the appellate court. The complainant, dissatisfied with this outcome, appealed, arguing a procedural violation and seeking to reopen the investigation. The court examined the validity of the appeal, particularly focusing on the complainant's standing to challenge the decision and the appropriateness of the costs incurred in the legal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Verleumdung) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Anwaltskosten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure applicable to certain conditions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

SK2 2022 29 (2023-07-24) · gr
Appeal Against Decision Not to Investigate False Expert Testimony in Child Protection Case
«…gung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). 8.2.2. Mangels Einreichen einer Honorarnote und in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO wird die…»
SK2 2021 51 (2021-11-29) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Appear at Conciliation Hearing
«…gung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Rechtsvertre- ter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Ents…»
UE200341 (2021-08-19) · zh
Complainant v. Prosecutor (No Investigation Decision)
«…alle einer Beschwerde anwaltlich vertreten lassen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.2). Dass der Verteidigerbeizug erst im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Duplik erfolgte (vgl…»
SK2 2021 17 (2021-08-06) · gr
Landlord Disposal of Tenant Property After Eviction
«…ung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2, und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Ents…»
SK2 2020 54 (2021-06-04) · gr
Appeal Against Dismissal of Theft and Misleading Justice Proceedings Partially Upheld
«…zahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Beschwerdegegner lediglich in einem untergeordneten Punkt durchdringt (Legitimation zur…»
SK2 2020 57 (2021-05-20) · gr
Prosecutor's Decision to Discontinue Unfair Competition Proceedings Upheld Against Media Reporting of Bid-Rigging Findings
«…ung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2, und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). 12.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen Arbeitsaufwand von 9.7 Stunden à C…»
SK2 2020 45 (2021-01-18) · gr
Appeal against Discontinuation of Proceedings for Negligent Bodily Harm Following Surgery
«…K2 14 7 vom 15. Juli 2014, E. 8 m.w.H.; ferner Urteile des Bun- desgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.2, und 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014, E. 3.3.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Arbeitsaufwand von 390 Minuten à C…»
BEK 2019 70 (2019-12-16) · sz
Cantonal Court Dismisses Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceedings for Insult, Coercion, and Threat
«…erfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. auch BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);- Kantonsgericht Schwyz…»
BB.2019.50 (2019-07-22)
Standing to Appeal Abuse of Office Charges Denied
«…(BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2, der sich erst im Rahmen des zw…»
BEK 2017 195 (2018-03-23) · sz
Complainant v. Public Prosecutor: Dismissal of Appeals Regarding Discontinuation of False Testimony and Defamation Charges Against Gamekeepers
«…6 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 und 432 StPO, §§ 1, 2, 6 und 13 lit. d GebTRA; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);- Kantonsgericht Schwyz 6…»
BB.2016.367 (2017-10-31)
Appeal Dismissed: No Substantiated Misconduct or Falsification Found
«…2017 vom 6. Juni 2017, E. 3 m.H. auf BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014, E. 3.3.1; je m.w.H.). Der Beanzeigte beantragt die Auferlegung der Kosten- und Entschädigun…»
SK 2017 133 (2017-09-06) · be
Physician Liability for Negligent Homicide and Subsequent Cost Allocation
«…zessordnung, N. 8 zu Art. 426 StPO und N. 2 f. zu Art. 430.; anders prima vista Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.2, welches sich allerdings mit der Entschä- digungspflicht des unterliegenden Privatkläg…»
6B_406/2017 (2017-06-06)
Criminal Complaint Dismissal Upheld Due to Procedural Deficiencies
«…denen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen ( BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Beizug eines Wahlverteidigers und der von diesem betriebene Aufwan…»
6B_273/2017 (2017-03-17)
Criminal Investigation Discontinuation Upheld; Complainant Ordered to Pay Legal Costs.
«…denen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen ( BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde…»
6B_764/2015 (2016-01-06)
Complainant's Appeal on Police Conduct Dismissed Due to Insufficient Injury Severity to Warrant Substantive Review
«…denen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen ( BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Beizug eines Wahlverteidigers und der von diesem betriebene Aufwan…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_841/2013

Urteil vom 19. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Juli 2013.

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 14. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell Strafantrag gegen B.________ wegen Verleumdung, allenfalls übler Nachrede. Er warf diesem vor, ihn in Leserbriefen der Lügen bezichtigt und seinen Ruf geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. April 2013 die Nichtanhandnahme der Untersuchung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene Beschwerde von A.________ am 25. Juli 2013 ab.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO . Der angefochtene Entscheid enthalte mehrere Punkte, die die Beschwerdegegnerin "im Verfahren nach Art. 318 Abs. 1 StPO " anders entscheiden könne oder müsse.

2.2. Der Strafantragsteller ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde betrifft diese Frage nicht, weshalb die Legitimation unter diesem Titel nicht gegeben ist (vgl. Urteil 6B_755/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweis).

2.3. Auch bei Ehrverletzungsdelikten ist der Privatkläger nur dann beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; ausführlich Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige ausdrücklich festgehalten, allfällige Zivilansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Strafverfahren ist nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248).

2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können ( BGE 138 IV 248 E. 2). Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen.

Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen formeller Natur, sondern wendet sich gegen die materielle Begründung des angefochtenen Entscheids. Hierauf ist nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_755/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.3 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenentscheid. Er rügt, der Beizug eines Verteidigers sei bei einer Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht erforderlich. Die Argumente des Beschwerdegegners gingen mehrheitlich an der Sache vorbei, und der veranschlagte Zeitaufwand sei unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe das Strafverfahren verschuldet, da seine Äusserungen zumindest zivilrechtlich persönlichkeitsverletzenden Charakter hätten.

3.2. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Kostenentscheid unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2; Urteil 6B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 138 IV 197 ).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen ( Art. 432 Abs. 2 StPO ). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2; BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; jeweils mit Hinweisen).

Ob der Beizug eines Wahlverteidigers und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO darstellen, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand des Verteidigers im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.3-2.3.6).

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingeleitet und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner beantragt. Er trägt damit das vollständige Kostenrisiko. Ob er mit seinen Äusserungen allenfalls die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, kann offenbleiben. Die Kosten des Vorverfahrens wurden nicht dem Beschwerdeführer auferlegt, sondern auf die Staatskasse genommen. Art. 426 Abs. 2 StPO findet hingegen im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (vgl. Art. 428 StPO ). Der Einwand, für das Nichtanhandnahmeverfahren sei kein Rechtsbeistand erforderlich, geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdegegner verlangt lediglich eine Entschädigung für die von seinem Verteidiger im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gemachten Aufwendungen und nicht für die Verbeiständung im Vorverfahren. Dass der juristisch unkundige Beschwerdegegner mit Übergang des Verfahrens von den Strafverfolgungsbehörden ans Gericht einen Rechtsbeistand beizieht, ist nicht zu beanstanden. Als juristischer Laie kannte er die Abläufe des Beschwerdeverfahrens nicht und konnte die Erfolgsaussichten des vom Bescherdeführer eingelegten Rechtsmittels nicht beurteilen. Dieser hätte als ausgebildeter Jurist damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner sich im Falle einer Beschwerde anwaltlich vertreten lässt, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung wendet, genügen seine Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Auch wenn 11.75 Arbeitsstunden angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der einfachen Rechtsfragen als überaus hoch erscheinen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Aufwendungen der Sache nach und/oder vom Umfang her unangemessen sein sollen und inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte und keine Anträge gestellt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held