Claimant v. Decision to Discontinue Criminal Proceedings Against Driver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn September 26, 2018, an individual was injured after being struck by a car near a pedestrian crossing. The driver's subsequent criminal investigation for negligent bodily harm and traffic rule violations was discontinued by the public prosecutor's office on September 25, 2020. The injured party filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Zurich Cantonal Court on June 2, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2021, requesting that the decision be overturned and the matter be sent back for further investigation by the prosecutor's office, along with a request for legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Decision to Discontinue Criminal Proceedings Against Driver: The driver's subsequent criminal investigation for negligent bodily harm and traffic rule violations was discontinued by the public prosecutor's office on September 25, 2020. The injured party filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Zurich Cantonal Court on June 2, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2021, requesting that the decision be overturned and the matter be sent back for further investigation by the prosecutor's office, along with a request for legal assistance.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the submission did not meet the legal requirements for justification, leading to a decision of non-admission under this article.
The judgment waived the imposition of court costs (Kostenauflage) in this specific case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_840/2021
Urteil vom 26. Juli 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2021 (UE200344-O/U/MUL).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen erfasst und verletzt.
Die Beschwerdegegnerin 1 stellte mit Verfügung vom 25. September 2020 das gegen die Fahrzeuglenkerin eröffnete Strafverfahren ein.
Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juni 2021 kostenpflichtig ab.
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht auf eine Rechtsüberprüfung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz beschränkt ist und keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat. Zu den rechtlichen Erwägungen, mit denen die Vorinstanz auf 25 Seiten die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 schützt, setzt er sich inhaltlich nicht auseinander, weshalb eine rechtliche Überprüfung in der Sache nicht möglich ist.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das allenfalls implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos würde.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held