Appellant v. Cantonal Court (Criminal Complaints)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case brought before the Swiss Federal Tribunal, the complaint stemmed from a decision by the Bern Cantonal Court, which declined to formally consider a submission made by the complainant involving criminal allegations against a public official. The Tribunal referenced prior judgments and determined that it would not further entertain the current appeal, citing established precedents related to the matter. As a result, costs were imposed on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Criminal Complaints): The Tribunal referenced prior judgments and determined that it would not further entertain the current appeal, citing established precedents related to the matter. As a result, costs were imposed on the complainant.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for not entering into the appeal.
Legal basis for imposing court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_840/2016
Urteil vom 27. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juli 2016 (BK 16 292).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. In der oben erwähnten Verfügung wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 eine Eingabe des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn