Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_840/2013 KI-generiert

Minor's Appeal Regarding Temporary Placement Stay Denied.

Geschäftsnummer 6B_840/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a minor who was temporarily placed in a closed institution by the youth prosecutor's office after a prior order for accommodation was made by the youth court. The minor's legal representative filed a complaint against this action, seeking a suspension of the enforcement of the decision and a return to the previous placement. The court of first instance dismissed the request for suspensive effect, leading to an appeal to a higher court, which was ultimately rejected. The appeals raised issues regarding the legality of the minor's temporary placement and the question of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Minor's Appeal Regarding Temporary Placement Stay Denied: The minor's legal representative filed a complaint against this action, seeking a suspension of the enforcement of the decision and a return to the previous placement. The court of first instance dismissed the request for suspensive effect, leading to an appeal to a higher court, which was ultimately rejected. The appeals raised issues regarding the legality of the minor's temporary placement and the question of constitutional rights.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens rechtlicher Status des Minderjährigen vorsorgliche Massnahme Demonstrationsrecht Kindesunterbringung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal by simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility rule for the interlocutory decision, although the lack of entry is based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_840/2013

Urteil vom 10. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

handelnd durch den Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich , Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 4. September 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Jugendgericht Zürich ordnete für den Beschwerdeführer am 8. November 2012 eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Am 30. August 2013 wies ihn die Jugendanwaltschaft Zürich vorübergehend in eine geschlossene Einrichtung ein. Dagegen führte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Zudem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies das Gesuch am 4. September 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. Der beim Obergericht hängigen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er bis zum Entscheid in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. dorthin zurückzuversetzen. Eventualiter sei die Inhaftierung in einer geschlossenen Einrichtung bis maximal zum 15. September 2013 zu befristen.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid in einer Strafvollzugssache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG . Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Diese Voraussetzung ist bei der vorübergehenden Einweisung in eine geschlossene Einrichtung erfüllt.

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung fällt der angefochtene Entscheid unter diese Regelung. Für entsprechende Einwendungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 192 E. 1.5 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz stellt fest, die vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen könne von den Vollzugsbehörden im Rahmen einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG schnell angeordnet werden. Wenn innerhalb der Massnahme der Unterbringung die Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung geändert werde, sei kein neues Urteil erforderlich. Aufgrund einer summarischen Durchsicht der Unterlagen handle es sich vorliegend um eine vorübergehende Umplatzierung im Rahmen der durch das Jugendgericht angeordneten Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG , weshalb einstweilen von der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen sei. Aufgrund der Situation, wie sie die Jugendanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe, bestehe kein Anlass, die vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung sofort rückgängig zu machen.

Was an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Er äussert sich zur Vorgeschichte (Beschwerde S. 3-6) und rügt, die Versetzung sei nicht zulässig gewesen (Beschwerde S. 6-10). Indessen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob die kantonalen Behörden durch die vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Einrichtung das JStG verletzt haben.

Der Beschwerdeführer macht nur ganz am Rande geltend, die Platzierung in einem Gefängnis bei einem Minderjährigen, der sich nichts zuschulden habe kommen lassen, sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar und laufe Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 EMRK zuwider (Beschwerde S. 7). Damit verkennt er, dass seine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz gegen die erwähnten Normen der BV und der EMRK verstossen könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn